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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 66/06 EFG 2007 S. 453 Nr. 6

Gesetze: AktG § 111, UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 2 Abs. 1, UStG § 3 Abs. 9, UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3, UStG § 4 Nr. 26 Buchst. b, UStG § 19 Abs. 1, UStR 2005 Abschn. 120 Abs. 1

Aufsichtsratstätigkeit als sonstige unternehmerische Leistung

Leitsatz

Die Aufsichtsratstätigkeit ist als sonstige unternehmerische Leistung des Aufsichtsratsmitglieds umsatzsteuerbar.

Die Aufsichtsratstätigkeit in einer privatwirtschaftlich tätigen AG ist nicht als Ehrenamt von der Umsatzsteuer befreit.

Es handelt sich auch der Höhe nach nicht mehr um ein Ehrenamt, wenn das Honorar in 2003 mehr beträgt als durchschnittlich 2.500 EUR je ganztägiger Sitzung einschließlich Vor- und Nachbereitung, nachdem der Bundesrechnungshof 1992 (laut , BFHE 191, 468, BStBl II 2000, 597 betreffend 1993) nur 1.000 DM zuzüglich je der Hälfte für Vor- und Nachbereitung noch als angemessene Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Gremiumstätigkeit angesehen hat.

Da sämtliche unternehmerischen Aktivitäten umsatzsteuerlich als ein Unternehmen zusammengefasst werden, kommt einem anderweitig unternehmerisch (hier als Rechtsanwalt) tätigen Aufsichtsratsmitglied die Kleinunternehmerregelung nicht zu Gute, wenn nur die Aufsichtsratsvergütungen die Kleinunternehmergrenzen unterschreiten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 635 Nr. 10
EFG 2007 S. 453 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 4/2007 S. 237
UStB 2007 S. 128 Nr. 5
KAAAC-33582

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 25.07.2006 - 3 K 66/06

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