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Oberste FinBeh der Länder 02.01.2007 S 0320, NWB direkt 1/2007 S. 3

Frist für die Abgabe von Steuererklärungen 2006

Für das Kalenderjahr 2006 sind die Erklärungen zur Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer und gesonderten oder gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG bis zum bei den Finanzämtern abzugeben. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften i. S. der §§ 3, und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum verlängert.

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