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FG Düsseldorf 14.08.2006 11 K 4646/04 F, NWB direkt 1/2007 S. 5

Betriebsaufgabe auch bei Fehlen einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung

Nach der im Jahre 1957 geltenden Verwaltungsauffassung war die Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs in der Weise, dass die einzelnen Grundstücke an mehrere Pächter verpachtet wurden, das lebende und tote Inventar veräußert und die Hofstelle mit den Gebäuden für andere Zwecke genutzt wurde, in der Regel eine Betriebsaufgabe, wenn diese Verpachtung nicht eine auf besonderen Umständen beruhende vorübergehende Maßnahme darstellte. Wurde zu diesem Zeitpunkt die Eigenbewirtschaftung eines kleinen landwirtschaftlichen Betriebs (6 ha Ackerfläche und ca. 1,5 ha Grünland) ohne nennenswerte zu versteuernde stille Reserven durch einen kinderlosen Steuerpflichtigen aus gesundheitlichen Gründen eingestellt, kann ungeachtet des Fehlens einer eindeutigen Betriebsaufgabeerklärung aufg...

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