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BGH 17.10.2006 VIII ZB 94/05, NWB 1/2007 S. 6

Erbrecht | Keine Rechtsfähigkeit der Erbengemeinschaft

Die Erbengemeinschaft ist weder rechts- noch parteifähig. Ihre Rechtsfähigkeit lässt sich nicht aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts herleiten. Auch die Grundsätze zur Rechtsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sind nicht auf die Erbengemeinschaft zu übertragen. Insbesondere ist sie – anders als die Wohnungseigentümergemeinschaft – nicht zur dauerhaften Teilnahme am Rechtsverkehr bestimmt oder geeignet. Sie ist nicht auf Dauer angelegt, sondern auf Auseinandersetzung gerichtet. Auch verfügt sie nicht über eigene Organe, durch die sie im Rechtsverkehr handeln könnte. Die Erbengemeinschaft ist daher lediglich eine gesamthänderisch verbundene Personenmehrheit, der mit dem Nachlass ein Sondervermögen zugeordnet ist (

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