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KSR Nr. 1 vom Seite 4

Steuerabzug von den Brutto-Einnahmen nach § 50a EStG gemeinschaftsrechtswidrig

Berücksichtigung unmittelbarer Betriebsausgaben bereits im Steuerabzugsverfahren

Dr. Hortense Ute Demme, Rechtsanwältin, Flick Gocke Schaumburg, Frankfurt/M.

Mit Urteil v. - Rs. C-290/04, Scorpio hat der EuGH in dem Steuerabzug von den Brutto-Einnahmen nach § 50a EStG einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht gesehen. S. 5

Ausgangsdaten im Fall Scorpio

Die in Deutschland ansässige FKP Scorpio Produktion GmbH ist ein Konzertveranstalter. 1993 wurde ihr von einer in den Niederlanden ansässigen, als Europop firmierenden natürlichen Person, eine Musikergruppe zur Verfügung gestellt. Bei Zahlung der vereinbarten Vergütung behielt Scorpio keine Steuer gem. § 50a Abs. 4 Nr. 1 EStG ein. Eine Freistellungsbescheinigung nach § 50d Abs. 3 EStG lag nicht vor. Das zuständige FA nahm Scorpio für einen Betrag i. H. von 15 v. H. der Brutto-Vergütung in Haftung. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Die Revision begründete Scorpio damit, dass § 50a EStG gegen Art. 59 und 60 EWG-Vertrag verstoße, da er den Abzug von Betriebsausgaben von dem Betrag, der dem Steuerabzug unterliege, ausschließe. Dass es ihr nach § 50d Abs. 1 Satz 4 EStG als Beteiligte, die nach § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG in Haftung genommen werden könne, verwehrt sei, sich auf die dem Gläubiger der Vergütung nach dem DBA Deutschland-Niederlande zustehende Steuerbefreiung zu berufen, sei ebenfalls gemeinschafts...

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