Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern - IV 301 - S 2223 - 35/00

Vertrauensschutz und Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG

1. Vertrauensschutz nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG

Nach § 10b Abs. 4 Satz 1 EStG darf der Steuerpflichtige auf die Richtigkeit der Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge vertrauen, es sei denn, dass er die Bestätigung durch unlautere Mittel oder falsche Angaben erwirkt hat oder dass ihm die Unrichtigkeit der Bestätigung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

Das geschützte Vertrauen des gutgläubigen Zuwendenden umfasst u.a. das Vertrauen in den Status der Körperschaft und in die Verwendung der Zuwendung. Der Zuwendungsabzug bleibt ihm also auch dann erhalten, wenn der Körperschaft rückwirkend für den Veranlagungszeitraum, in dem die Zuwendung geleistet wurde, die Gemeinnützigkeit aberkannt wird.

Widerruft der Aussteller die unrichtige Zuwendungsbestätigung, bevor der Zuwendende seine Steuererklärung einschließlich der unrichtigen Bestätigung beim Finanzamt abgegeben hat, kann der Zuwendende nicht mehr auf die Richtigkeit der Bestätigung vertrauen. Auch bei der Anwendung der Vertrauensschutzregelung ist zu beachten, dass die Angaben in der Steuererklärung wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu machen sind (§ 150 Abs. 2 AO). Deshalb darf der Zuwendende in diesem Fall den Abzug der Zuwendung nicht mehr unter Hinweis auf den Vertrauensschutz beantragen.

Die „Bösgläubigkeit” des Zuwendenden ist u. a. gegeben,

  • wenn die „Zuwendung” nicht freigiebig gewährt wurde, weil ihr eine Gegenleistung gegenübersteht und der Zuwendende dies wusste (vgl. einerseits für den Fall einer „Beitrittsspende” in einen Golfclub: EFG 2001 S. 1273 – NZB abgewiesen: Der Steuerpflichtige wusste, dass die Mitgliedschaft und die damit verbundenen Nutzungsmöglichkeit der Anlagen von der Zahlung der „Beitrittsspende” abhängt;

    andererseits aber keine „Bösgläubigkeit” bei schwieriger rechtlicher Einordnung der Zahlung: EFG 2001 S. 815 – NZB abgewiesen: für Zahlungen an einen Schulverein)

    oder

  • wenn ihm Umstände bekannt sind, die für eine Verwendung der Zuwendung sprechen, die nicht der Bestätigung entspricht.

Folge der „Bösgläubigkeit”: Der Zuwendungsabzug ist nicht zu gewähren. Wurde der Zuwendungsabzug bereits gewährt, kann der Steuerbescheid des Zuwendenden nach den Vorschriften der AO (z. B. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO) geändert werden.

2. Haftung nach § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG

2.1 Bindung der Haftungsinanspruchnahme an den Vertrauensschutz beim Zuwendenden

Mit dem Vertrauensschutz korrespondiert die Haftungsregelung in § 10b Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG. Danach haftet für die entgangene Steuer, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt (erste Alternative – „Ausstellerhaftung”) oder wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (zweite Alternative – „Veranlasserhaftung”). Die Inanspruchnahme zur Haftung setzt voraus, dass beim Zuwendenden Vertrauensschutz gemäß § 10b Abs. 4 S. 1 EStG besteht. Nach der Gesetzesbegründung [1] müssen die Finanzämter bei der Haftungsinanspruchnahme stets die Gutgläubigkeit des Zuwendenden prüfen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die den Vertrauensschutz ausschließenden Gründe hat im Haftungsverfahren der Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigung.

Die Haftung soll dem Missbrauch von Zuwendungsbestätigungen entgegenwirken. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine nicht gemeinnützige oder eine zwar gemeinnützige aber nicht spendenbegünstigte Körperschaft Zuwendungsbestätigungen ausstellt, wenn der Wert einer Zuwendung in der Bestätigung zu hoch angegeben wird oder wenn Bestätigungen über Zuwendungen für einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgestellt werden.

2.2 Ausstellerhaftung (§ 10b Abs. 4 S. 2 erste Alternative EStG)

2.2.1 Unrichtigkeit

Erforderlich ist hierbei eine objektive Unrichtigkeit hinsichtlich der für den Zuwendungsabzug wesentlichen Angaben, insbesondere

  • die Zahlung als solche (dass und in welcher Höhe eine Zuwendung erfolgt ist),

  • der Verwendungszweck,

  • der steuerbegünstigte Status der zuwendungsempfangenden Körperschaft ( BStBl 2000 II S. 65),

  • die Qualifikation als (freigiebige) Zuwendung; weist die Bestätigung bestimmte Beträge, die keine Zuwendungen sind (z. B. wegen des entgeltlichen Charakters), als solche aus, ist die Bestätigung unrichtig ( BStBl 2000 II S. 65),

  • die bei Sachspenden zusätzlich erforderlichen Abgaben [vgl. Muster der Zuwendungsbestätigungen (Anlage zum   BStBl 1999 I S. 979) und Tz. 9 des (BStBl 2000 I S. 592)]:

Die Bestätigung bezweckt, den Abzug bestimmter Beträge als Zuwendung zu ermöglichen, ohne dass der (gutgläubige) Zuwendende und dessen Finanzamt die entsprechenden Abzugsvoraussetzungen noch einmal zu prüfen brauchen (BT-Drucks. 11/4176, S. 17). In der Bestätigung wird bescheinigt, dass ein bestimmter Betrag als Zuwendung empfangen worden ist und entsprechend verwendet wird. Danach sind alle Beträge, die auf einer Zuwendungsbestätigung angegeben sind, als Zuwendungsleistungen ausgewiesen und nehmen an der Richtigkeitsgewähr und der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG teil.

2.2.2 Verschulden

Voraussetzung dafür, dass der Haftungstatbestand der sog. Ausstellerhaftung verwirklicht wird, ist ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden des Ausstellenden. Nach der Rechtsprechung ( EFG 1997, 322; Revision zurückgewiesen mit BStBl 2003 II S. 128) sind die Verschuldensbegriffe des § 10b Abs. 4 EStG und des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO inhaltsgleich und unterliegen den selben Auslegungsgrundsätzen, wie sie von der Rechtsprechung zu letzterer Vorschrift entwickelt worden sind. Grob fahrlässig handelt hiernach, wer die nach seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten gebotene und zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (z. B. BStBl 1991 II S. 124). Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen, oder wenn er die einfachsten, ganz naheliegenden Überlegungen nicht anstellt.

2.3 Veranlasserhaftung (§ 10b Abs. 4 S. 2 zweite Alternative EStG)

Haftungstatbestand ist die zweckentfremdete Verwendung von Zuwendungen.

2.3.1 Fehlverwendung

Die Veranlasserhaftung erfasst Fehlverhalten des Empfängers in Zusammenhang mit der Zuwendungsverwendung ( BStBl 2003 II S. 128).

Beispiele:

Eine Fehlverwendung liegt z. B. dann vor, wenn die Zuwendung in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (auch: bezahlter Sport) verwendet wird, z. B. zur Verlustabdeckung dieses Betriebs.

Auch dann, wenn eine Körperschaft mehrere mit unterschiedlichen Höchstbeträgen (5 % oder 10 % des Gesamtbetrags der Einkünfte [2]) spendenbegünstigte Zwecke nebeneinander verfolgt (z. B. mildtätige Zwecke und Sport), liegt eine Fehlverwendung vor, wenn die Zuwendungsbestätigung für den höher begünstigten Zweck (mildtätige Zwecke) bescheinigt wird, sie aber tatsächlich in dem weniger begünstigten Teilbereich (Sport) verwendet wird.

Eine Fehlverwendung und damit ein die Spendenhaftung auslösender Tatbestand ist jedoch nicht gegeben, wenn der Empfänger die Zuwendung zu dem in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zweck verwendet hat, auch wenn der Empfänger im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren nicht als gemeinnützig anerkannt wird ( [3], BStBl 2004 II S. 352). Dies hat insbesondere in den Fällen Bedeutung, in denen einer Körperschaft entweder in einer vorläufigen Bescheinigung oder in einem Freistellungsbescheid für frühere VZ die Auskunft erteilt wurde, dass sie auch künftig dazu berechtigt ist, steuerlich wirksame Zuwendungsbestätigungen auszustellen, sie für die VZ, in der sie solche Bescheinigungen ausgestellt hat, später jedoch tatsächlich nicht als steuerbegünstigte Körperschaft i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG anerkannt wird (vgl. auch H 10b.1 „Spendenhaftung” EStH 2005).

Eine Verwendung für begünstigte Zwecke in diesem Sinne setzt nicht voraus, dass der Zuwendungs(letzt)empfänger als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich i. S. der §§ 52 bis 54 AO anerkannt ist.

2.3.2 Verschulden

Während die Ausstellerhaftung vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln voraussetzt, enthält der die Veranlasserhaftung definierende § 10b Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 EStG einen Fall der Gefährdungshaftung ohne Verschulden.

2.4 Aufgriff

Erkenntnisse für Haftungsfälle können sich einerseits beim Zuwendungsempfänger ergeben. Bei der Prüfung der tatsächlichen Geschäftsführung bzw. bei Betriebsprüfungen ist auch auf das Verhalten hinsichtlich der Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen zu achten.

Mögliche Anhaltspunkte

  • fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei sog. Aufwandsspenden (vgl. BStBl 1999 I S. 501) [4],

  • Befugnis der Ausstellers Zuwendungsbestätigungen zu erstellen,

  • Erkenntnisse über Verwendung der Zuwendung.

Andererseits können sich Anhaltspunkte auch beim Zuwendenden ergeben

  • fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit [5],

  • gemeiner Wert der zugewendeten Sache im Zuwendungszeitpunkt bei Sachspenden,

  • Umstände, die auf Gefälligkeitsbescheinigungen schließen lassen [6].

Entstehen über die Rechtmäßigkeit der vorgelegten Zuwendungsbestätigung Zweifel, ist das Finanzamt des Zuwendungsempfängers hierüber zu informieren.

Bei steuerlich nicht geführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist dies das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der Verwaltungssitz dieser Körperschaft befindet.

In der zu fertigenden Kontrollmitteilung (KM) sind die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zuwendungsbestätigung zu begründen. Kopien der Zuwendungsbestätigung sind der KM beizufügen.

2.5 Umfang der Haftung

Die entgangene Steuer ist mit 40 v.H. des zugewendeten Betrags anzusetzen. Eine entsprechende Haftungsregelung enthält § 9 Abs. 3 KStG (siehe dazu Tz. 2.9.1). Daneben tritt ggf. noch die Haftung nach § 9 Nr. 5 Satz 6 GewStG für die entgangene Gewerbesteuer, die mit 10 v.H. des zugewendeten Betrages anzusetzen ist (siehe dazu Tz. 2.9.2).

Ein Solidaritätszuschlag für den Haftungsbetrag ist nicht festzusetzen, da kein Tatbestand des § 3 Abs. 1 SolZG vorliegt.

Die Festlegung der Haftungshöhe als fester Prozentsatz der Zuwendung erfolgt unabhängig von den tatsächlichen Verhältnissen beim Zuwendenden (soweit dieser Vertrauensschutz genießt). Die Frage, ob oder in welchem Umfang sich der Zuwendungsabzug beim Zuwendenden steuerlich überhaupt ausgewirkt hat, ist für die Haftungsfrage grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. EFG 1997 S. 322; Revision als unbegründet zurückgewiesen mit BStBl 2003 II S. 128; siehe aber Tz. 2.7 zum Ermessen). Einzelfallbezogene Ermittlungen des Steuerausfalles unterbleiben. Im Falle der Ausstellerhaftung bestimmt sich die Bemessungsgrundlage für die Haftungshöhe nach den Zuwendungen, für die eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausgestellt wurde, im Falle der Veranlasserhaftung bestimmt sie sich nach den fehlverwendeten Zuwendungen.

Gehaftet wird für die bei dem Zuwendenden (durch den Abzug der Zuwendungen bei seiner Steuer-Veranlagung) entgangene Steuer, bei der es sich entweder um ESt oder um KSt handeln kann. In dem Haftungsbescheid ist daher anzugeben, ob und ggf. in welchem Umfang eine Inanspruchnahme für entgangene ESt und/oder KSt erfolgt.

Sind im Fall der Unrichtigkeit ausgestellter Zuwendungsbestätigungen oder der Fehlverwendung sowohl einkommen- als auch körperschaftsteuerpflichtige Zuwendende ermittelt worden, ist der Gesamthaftungsbetrag sofern keine direkte Zuordnung möglich ist, im Verhältnis der Zuwendungen i. S. des § 10b EStG und des § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG aufzuteilen.

Beispiel:

Der A-Verein hat im Jahr 2004 Zuwendungen in einer Gesamthöhe von 100.000 EUR erhalten, die sich zusammensetzen aus:


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50.000 EUR
B-GmbH
5.000 EUR
Kaufmann C
10.000 EUR
Rechtsanwalt D
35.000 EUR
Sparkasse E.

Es wurde eine Fehlverwendung i. H. v. 10.000 EUR festgestellt.

Von den 10.000 EUR entfallen (50.000 EUR + 35.000 EUR = 85.000 EUR/100.000 EUR =) 85 v. H. auf körperschaftsteuerpflichtige Zuwendende und die restlichen 15 v. H. auf einkommensteuerpflichtige Zuwendende.

Der Gesamthaftungsbetrag von (40 v. H. von 10.000 EUR =) 4.000 EUR entfällt daher zu


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85 v. H. von 4.000 EUR =
3.400 EUR auf KSt und
15 v. H. von 4.000 EUR =
   600 EUR auf ESt.

Da es sich nicht um eine Steuer des Haftenden handelt, haben in seiner Person begründete Freibeträge (z. B. nach § 11 Abs. 1 S. 2 GewStG) keine Auswirkung auf den Haftungsbetrag.

2.6 Haftungsschuldner

Der Aussteller der Bestätigung bzw. der Veranlasser einer Fehlverwendung haftet für die entgangene Steuer.

2.6.1 Steuerbegünstigte Körperschaft

Die Ausstellerhaftung trifft grundsätzlich nur die Körperschaft, da § 50 Abs. 1 EStDV ausdrücklich anordnet, dass Zuwendungsbestätigungen vom Empfänger auszustellen sind. Da als Zuwendungsempfänger nur die in § 49 EStDV genannten Einrichtungen in Betracht kommen, sind diese allein „Aussteller” der Zuwendungsbestätigungen ( BStBl 2003 II S. 128), nicht dagegen die für die Einrichtung handelnden natürlichen Personen, wenn sie innerhalb des ihr zugewiesenen Wirkungskreises handeln.

Hinsichtlich der Veranlasserhaftung kann einerseits die Körperschaft in Haftung genommen werden, da durch die Haftung ein Fehlverhalten des Empfängers der Zuwendung im Zusammenhang mit der Zuwendungsverwendung sanktioniert werden soll ( BStBl 2003 II S. 128). Die Inanspruchnahme der Körperschaft ist regelmäßig ermessengerecht ( BFH/NV 1999 S. 1055). Andererseits kommt auch die Haftung der handelnden natürlichen Person als Verwender in Betracht ( BFH/NV 1999 S. 1089; EFG 2003 S. 1258). Die Geltendmachung der Haftung wird dabei nicht durch § 31 BGB eingeschränkt. Die Körperschaft und die handelnden Personen können nebeneinander in Haftung genommen werden ( BFH/NV 1999 S. 1089).

2.6.2 Juristische Person des öffentlichen Rechts

Juristische Personen des öffentlichen Rechts können zum Einen Zuwendungen empfangen, um sie selbst für begünstigte Zwecke zu verwenden.

Zum Anderen waren bis zum Gebietskörperschaften (oder kirchliche j. P. ö. R.) als Durchlaufstelle und Aussteller der Spendenbescheinigung zwingend einzuschalten. Ab dem können sie aber weiterhin zwischengeschaltet werden (R 10b.1 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005, H 10b. 1 „Durchlaufspendenverfahren” EStH 2005).

Stellt die Gebietskörperschaft die Zuwendungsbestätigung aus, ohne sich die Steuerbegünstigung des Letztempfängers nachweisen zu lassen, erfüllt sie nicht die ihr auferlegten haushalts- und aufsichtsrechtlichen Prüfungspflichten (z. B. BStBl 2003 II S. 128), zu denen insbesondere das Verlangen des Nachweises der Steuerbegünstigung durch Vorlage des letzten Freistellungsbescheides bzw. der vorläufigen Bescheinigung gehört. Sie handelt damit grob fahrlässig und erfüllt die in der Person des Ausstellers begründeten Voraussetzungen des § 10b Abs. 4 Satz 2 erste Alternative EStG.

Verlässt sich die Gebietskörperschaft ohne genügende Überprüfung auf die unzutreffenden Angaben des Letztempfängers der Zuwendung, hat dies keinen entlastenden Einfluss auf die Haftung der Durchlaufstelle. Da sie ihren Prüfungspflichten grob fahrlässig nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist, trägt sie die steuerliche Verantwortung für die durch den Zuwendungsabzug entgangene Steuer.

Nach Art. 34 GG geht hierbei die Haftung eines Bediensteten der Körperschaft des öffentlichen Rechts, auch wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Zuwendungsbestätigungen ausgestellt hat, auf die juristische Person des öffentlichen Rechts über. Aussteller der unrichtigen Zuwendungsbestätigungen ist allein die juristische Person des öffentlichen Rechts, nicht hingegen die jeweils für diese handelnde natürliche Person (vgl. a. a. O., für eine Gebietskörperschaft).

2.6.3 Nicht nach §§ 51 ff. AO steuerbegünstigte Körperschaft

Es gelten die zu Tz. 2.6.1 genannten Grundsätze.

2.6.4 Natürliche Person

Eine natürliche Person kommt als Haftungsschuldner in Betracht, wenn sie vorgibt, für einen spendenbegünstigten Zuwendungsempfänger zu handeln.

2.7 Geltendmachung der Haftung

Die Haftung ist nach § 191 AO durch schriftlichen Haftungsbescheid gegenüber dem Haftenden geltend zu machen. Der Erlass eines Haftungsbescheides ist eine Ermessensentscheidung. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG vor, wozu auch gehört, dass der Zuwendende wegen des insoweit bestehenden Vertrauensschutzes nicht in Anspruch genommen werden kann, so reduziert sich das Ermessen der Verwaltung, einen Haftungsbescheid zu erlassen oder nicht, wegen des Legalitätsprinzips grundsätzlich auf Null (Urteil des Hessischen EFG 1998 S. 757). Im Rahmen der Ermessensausübung hat der potentielle Haftungsschuldner allenfalls die Möglichkeit einzuwenden, dass es, bezogen auf die einzelne Zuwendung, zu keinem Steuerausfall gekommen ist, weil der Zuwendende z. B. den Abzug der Zuwendung bei seiner Steuererklärung nicht begehrt hat oder weil er den Höchstbetrag nach § 10b Abs. 1 Satz 1 EStG bereits ohne die fragliche Zuwendung ausgeschöpft hatte.

Vor der Erteilung ist dem zur Haftung Vorgesehenen rechtliches Gehör nach § 91 AO zu gewähren. Sollten dabei keine neueren – einer Haftungsinanspruchnahme entgegenstehenden bzw. die Haftungshöhe mindernden – Erkenntnisse bekannt werden, ist der nach Tz. 2.6 ermittelte Haftungsschuldner als Zuwendungsempfänger gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 erste Alternative EStG bzw. als Veranlasser einer Zuwendungsfehlverwendung gem. § 10b Abs. 4 Satz 2 zweite Alternative EStG in Anspruch zu nehmen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Haftung ist darzustellen, einschließlich des Eingreifens der Vertrauensschutzregelung auf Seiten des Zuwendenden.

Im Haftungsbescheid sind die Gründe für die Ermessensausübung darzustellen. Sollte der Fall vorliegen, dass mehrere Personen als Haftende in Betracht kommen, sind die Erwägungen zu erläutern, warum gerade die in Anspruch genommene/n Person/en unter mehreren zur Haftung herangezogen wird/werden. Werden mehrere Personen in Haftung genommen, sind der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung in voller Höhe gegen jeden einzelnen Haftenden zu richten.

Beispielhafte Schreiben zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und für den Haftungsbescheid sind beigefügt.


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Beispiel 1:
Veranlasserhaftung, natürliche Personen
Beispiel 2:
Ausstellerhaftung, juristische Person öffentlichen Rechts im Durchlauf-
spendenverfahren
Beispiel 3:
Ausstellerhaftung, juristische Person öffentlichen Rechts in anderen Fällen

Die Schreiben sind an die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalles anzupassen. Die grau unterlegten Bereiche dienen der Erläuterung.

Die Haftung nach § 10b Abs. 4 EStG unterliegt der Verjährung nach § 191 Abs. 3 S. 1 bis 3 AO. Anders als bei anderen Haftungstatbeständen, erfolgt die Inanspruchnahme nach § 10b Abs. 4 EStG aber nicht für eine Steuer, die eigentlich beim Steuerschuldner zu erheben wäre. Denn wegen der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 S. 1 EStG ist eine Festsetzung gegen den Zuwendenden ausgeschlossen. Es handelt sich daher um einen Haftungstatbestand eigener Art, bei dem § 191 Abs. 3 S. 4 AO nicht greift.

2.8 Zuständigkeit für die Durchführung des Haftungsverfahrens

Für die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners und den Erlass des Haftungsbescheids ist gem. §§ 24, 191 AO i. V. m. § 10b Abs. 4 EStG das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

Zuständiges Finanzamt wird i. d. R. das Finanzamt sein, in dem der Zuwendungsempfänger steuerlich geführt wird (AEAO zu § 24, Nr. 1 S. 2) [7]. Ein erster Aufgriff eines anderen Finanzamts ist unerheblich. i. d. R. ist nur die Prüfung der Haftungsinanspruchnahme durch das Finanzamt des Zuwendungsempfängers sachgerecht.

2.9 Entsprechende Vorschriften für die Körperschaftsteuer und die Gewerbesteuer

2.9.1 Haftung nach § 9 Abs. 3 KStG

Die Haftung nach dem KStG hat die gleichen Voraussetzungen wie § 10b Abs. 4 EStG. Insoweit wird auf die o. a. Grundsätze verwiesen. § 9 Abs. 3 KStG kommt immer dann zur Anwendung, wenn der Zuwendende eine dem KStG unterliegende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse bzw. ein Betrieb gewerblicher Art einer juristischen Person des öffentlichen Rechts ist.

2.9.2 Haftung nach § 9 Nr. 5 Sätze 9 – 12 GewStG

Die Haftung nach dem GewStG ist an die gleichen Voraussetzungen wie beim EStG bzw. KStG geknüpft. Insoweit wird auf die o. a. Grundsätze verwiesen.

Weitere Voraussetzungen sind, dass der Zuwendende gewerbesteuerpflichtig ist und dass die Zuwendungen aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleistet wurden.

Werden die Tatbestandsmerkmale bejaht, tritt der Haftungsbetrag nach § 9 Nr. 5 Satz 10 GewStG neben den Betrag nach § 10b Abs. 4 Satz 3 EStG bzw. § 9 Abs. 3 Satz 3 KStG.

Der Haftungsbetrag steht nach § 9 Nr. 5 Satz 10 GewStG der für den Zuwendungsempfänger zuständigen Gemeinde zu. Zu beachten ist jedoch, dass der Haftungsbescheid vom Finanzamt ausgestellt wird. Nach § 9 Nr. 5 S. 12 GewStG i. V. m. § 184 Abs. 3 AO hat das Finanzamt dies der Gemeinde mitzuteilen. Die Erhebung erfolgt durch die Gemeinde (§ 9 Nr. 5 Satz 11 GewStG).

2.10 Erhebung des Haftungsbetrages

Zur Erhebung der Haftungsbetrages bedarf es einer Zahlungsaufforderung. Diese ist grundsätzlich in den Haftungsbescheid aufzunehmen. Je nach Lage des Einzelfalles kann es aber auch zweckmäßig sein, die Zahlungsaufforderung erst nach Abschluss eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens zu erteilen.

Da die Haftung i. S. d. § 10b Abs. 4 EStG – im Gegensatz zu anderen Haftungstatbeständen – nicht der Erhebung der von einem anderen geschuldeten Steuer dient, finden die Einschränkungen des § 219 AO keine Anwendung.

Der Haftungsbetrag ist für den Haftungsschuldner (vgl. Tz. 2.6) zum Soll zu stellen.

Für den Haftungsschuldner ist hierzu eine Steuernummer aus dem Teilband E der S-Liste (Kto.Nr. 005/xxxxx) zu vergeben (siehe hierzu ). Durch den S-Listenführer ist der Aufbau des Speicherkontos vorzunehmen. Auch wenn mehrere Haftungsschuldner herangezogen werden sollen, ist nur ein S-Listenfall aufzubauen.

Die Sollstellung ist mit Programm 500 zu veranlassen. Als Buchungsanweisung ist der UNIFA-Vordruck – Anweisung zur Änderung von Erhebungsdaten – (Ordner Kassenanweisungen) (siehe Anlage 7) zu verwenden.

Hinweise zu den Eingaben auf der Buchungsanweisung enthält die AL-ERH Fach 3, Teil 2, Tz. 10.

Anlage 1


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– Anhörung –
 
 
 
 
Finanzamt …
 
 
Bearbeiter:
Telefon: 0111/222-333
Herrn
 
 
 
 
12345 …
 
 
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
000/005/00000
Datum

Anhörung in einer Haftungssache

Ich beabsichtige, Sie für folgende Beträge nach § 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)/§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Haftung zu nehmen:


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Zeitraum
Steuerart
Betrag
entgangene ESt
 
entgangene KSt
 
 
 
insgesamt
 
 

Begründung des Haftungsanspruchs


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Materiell-rechtliche Würdigung – Auseinandersetzung mit dem Haftungsanspruch

In den Jahren … bis … sind dem … e. V. Mitgliedsbeiträge und Spenden zugewendet werden; den Zuwendungsgebern sind für diese Beträge Zuwendungsbestätigungen erteilt worden.

Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen


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ggf. ergänzen, welche Informationen vorliegen, ggf. Hinweis auf durchgeführte Bp

sind folgende Beträge nicht für satzungsmäßige Zwecke verwendet worden:


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Zeitraum
Betrag
20…
20…
20…

Da sich der … e. V. ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert, ist insoweit von einer Verwendung der Beiträge und Spenden für nicht satzungsgemäße Zwecke auszugehen. Über die Verwendung der Mittel hatte jeweils der Vorstand durch gemeinsamen Beschluss zu entscheiden.

In den Jahren … bis … gehörten folgende Personen dem Vorstand des … e.V. an:


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Ifd. Nr.
Name
Ort. Straße
von … bis
1
 
 
 
2
 
 
 
3
 
 
 

Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet, wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

Der Einsatz der steuerbegünstigten Zuwendungen für …

ist als Fehlverwendung anzusehen. Diese ist durch den Verein und seine Organe veranlasst worden. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Dementsprechend ist eine Haftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 zweite Alternative EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 zweite Alternative KStG für die entgangene Steuer gegeben.

Da nicht im Einzelnen festgestellt werden konnte, in welcher Höhe Spenden und Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 10b Abs. 1 EStG und in welcher Höhe Spenden und Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorliegen, wurde die Zuordnung geschätzt.


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Anteil der Spenden und Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 10b Abs. 1 EStG
… %
Anteil der Spenden und Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
… %

Die Haftungssumme ermittelt sich wie folgt:


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Zeitraum
fehl-
verwendete
Beträge
Anteil ESt (§ 10b Abs. 4
Satz 2 EStG)
Anteil KSt (§ 9 Abs. 3 Satz 2
KStG)
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
20…
 
 
 
 
 
20…
 
 
 
 
 
20…
 
 
 
 
 
insgesamt
 
 
 
 
 

Nach alledem sind die Tatbestandsmerkmale der vorbezeichneten Haftungsvorschriften erfüllt.


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Entschließungsermessen – Heranziehung zur Haftung

Ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldner ist auch ermessensgerecht.

Spender und Mitglieder konnten auf die Richtigkeit der Bestätigung über Mitgliedsbeiträge und Spenden vertrauen; die steuerliche Abzugsfähigkeit war gegeben. Deshalb ist es ermessensgerecht, die Haftungsschuldner in vollem Umfang für die entgangenen Steuern in Haftung zu nehmen. Es sind keine Umstände bekannt, die einen Haftungsausschluss rechtfertigen würden.


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Auswahlermessen

Haftungsschuldner sind der … e. V. und die Vorstandsmitglieder als Fehlverwender. Da das Handeln des Organs ein Handeln der Körperschaft ist, kommt einerseits der e. V. selbst als Haftungsschuldner in Betracht. Andererseits haften auch die Vorstandsmitglieder als handelnde natürliche Personen.

Innerhalb des Vorstandes ist die Haftung nicht auf einzelne Vorstandmitglieder zu begrenzen. Die Vorstandsmitglieder wussten oder hätten wissen müssen, dass die steuerbegünstigten Zuwendungen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden durften. Insoweit ist es unerheblich, ob das einzelne Vorstandsmitglied selbst unmittelbar an der Fehlverwendung beteiligt war oder diese nur geduldet hat.


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Die Ausführungen zum Auswahlermessen hinsichtlich der Nichtbegrenzung der Haftung auf
einzelne Vorstandsmitglieder können nur einzelfallbezogen gefasst werden. Hat z. B. der
Vorstand einen gemeinsamen Beschluss zur Zuwendungsverwendung gefasst, so haften
alle Vorstandsmitglieder uneingeschränkt und persönlich. Ist hingegen die Entscheidung
über die Zuwendungsverwendung durch schriftliche Vereinbarung einem einzelnen
Vorstandsmitglied übertragen worden, so haften die übrigen Vorstandsmitglieder nicht,
soweit sie keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung haben
mussten.

Es ist sach- und ermessensgerecht, neben dem … e. V. selbst auch die Vorstandmitglieder, ggf. begrenzt auf den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft im Vorstand, zur Haftung heranzuziehen. Es werden alle Haftungsschuldner nebeneinander jeweils durch gesonderten Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

Bevor ich den Haftungsbescheid erlasse, gebe ich Ihnen bis zum … Gelegenheit, sich in der Sache zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 2


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– Haftung –
 
 
 
 
Finanzamt
 
 
Bearbeiter:
Telefon: 0111/222-333
Herrn
 
 
 
 
12345
 
 
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
000/005/00000
Datum
 
 

Haftungsbescheid

für Herrn …

Sie haften nach § 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG)/§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) für die nachfolgend im Einzelnen aufgeführten Beträge persönlich und unbeschränkt.


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Zeitraum
Steuerart
Betrag
entgangene ESt
 
entgangene KSt
 
 
 
insgesamt
 
 

Zahlungsaufforderung:

Ich nehme Sie für die vorgenannten Ansprüche auf Zahlung in Anspruch und bitte, die Haftungssumme bis zum angegebenen Zeitpunkt zur o.g. Steuernummer auf das Bankkonto der Finanzkasse einzuzahlen:


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Höhe des Betrages
spätestens zahlbar am:
zahlbar an Finanzkasse
 
 
 

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass im Falle der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen weitere Kosten entstehen.

Begründung des Haftungsanspruchs


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Materiell-rechtliche Würdigung – Auseinandersetzung mit dem Haftungsanspruch

In den Jahren … sind dem … e. V. Mitgliedsbeiträge und Spenden zugewendet worden; den Zuwendungsgebern sind für diese Beträge Zuwendungsbestätigungen erteilt worden.

Für den Zeitraum … wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt und mit Prüfungsbericht vom … die Feststellungen der Betriebsprüfung im einzelnen dargestellt (Anlage).

Danach sind folgende Beträge nicht für satzungsmäßige Zwecke verwendet worden:

Da sich der … e. V. ausschließlich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden finanziert, ist insoweit von einer Verwendung der Beiträge und Spenden für nicht satzungsgemäße Zwecke auszugehen.

In den Jahren … gehörten folgende Personen dem Vorstand des e. V. an:


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Ifd. Nr.
Name
Ort, Straße
von … bis
1
 
 
 
2
 
 
 
3
 
 
 

Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet, wer veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.

Der Einsatz der steuerbegünstigten Zuwendungen im steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Tz. … des Betriebsprüfungsberichts) ist als Fehlverwendung anzusehen. Diese ist durch den Verein und seine Organe veranlasst worden. Ein Verschulden ist nicht erforderlich.

Dementsprechend ist eine Haftung nach § 10b Abs. 4 Satz 2 2. Alt. EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. KStG für die entgangene Steuer gegeben.

Da nicht im Einzelnen festgestellt werden konnte, in welcher Höhe Spenden und Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 10b Abs. 1 EStG und in welcher Höhe Spenden und Mitgliedsbeiträge i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG vorliegen, wurde die Zuordnung geschätzt.


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Anteil der Spenden und Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 10b Abs. 1 EStG
… %
Anteil der Spenden und Mitgliedsbeiträge i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
… %

Die Haftungssumme ermittelt sich wie folgt:


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Zeitraum
fehl-
verwendete
Beträge
Anteil ESt (§ 10b Abs. 4
Satz 2 EStG)
Anteil KSt (§ 9 Abs. 3 Satz 2
KStG)
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
20…
 
 
 
 
 
20…
 
 
 
 
 
20…
 
 
 
 
 
insgesamt
 
 
 
 
 

Nach alledem sind die Tatbestandsmerkmale der vorbezeichneten Haftungsvorschrift erfüllt.


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Entschließungsermessen – Heranziehung zur Haftung

Ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldner ist auch ermessensgerecht. Spender und Mitglieder konnten auf die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigungen vertrauen; die steuerliche Abzugsfähigkeit war gegeben. Deshalb ist es ermessensgerecht, die Haftungsschuldner in vollem Umfang für die entgangenen Steuern in Haftung zu nehmen.

Es sind keine Umstände bekannt oder vorgetragen worden, die einen Haftungsausschluss rechtfertigen würden.


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Auswahlermessen

Haftungsschuldner sind der … e. V. und die Vorstandsmitglieder als Fehlverwender. Da das Handeln des Organs ein Handeln der Körperschaft ist, kommt einerseits der … e. V. selbst als Haftungsschuldner in Betracht. Andererseits haften auch die Vorstandsmitglieder selbst als handelnde natürliche Personen.

Innerhalb des Vorstandes ist die Haftung nicht auf einzelne Vorstandmitglieder zu begrenzen. Die Vorstandsmitglieder wussten oder hätten wissen müssen, dass die steuerbegünstigten Zuwendungen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden durften. Insoweit ist es unerheblich, ob das einzelne Vorstandsmitglied selbst unmittelbar an der Fehlverwendung beteiligt war oder diese nur geduldet hat.


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Die Ausführungen zum Auswahlermessen hinsichtlich der Nichtbegrenzung der Haftung auf
einzelne Vorstandsmitglieder können nur einzelfallbezogen gefasst werden. Hat z. B. der
Vorstand einen gemeinsamen Beschluss zur Zuwendungsverwendung gefasst, so haften
alle Vorstandsmitglieder uneingeschränkt und persönlich. Ist hingegen die Entscheidung
über die Zuwendungsverwendung durch schriftliche Vereinbarung einem einzelnen
Vorstandsmitglied übertragen worden, so haften die übrigen Vorstandsmitglieder nicht, als
sie keine Zweifel an der ordnungsgemäßen Verwendung der Zuwendung haben mussten.

Es ist sach- und ermessensgerecht, neben dem … e. V. selbst auch die Vorstandsmitglieder, ggf. begrenzt auf den Zeitraum ihrer Mitgliedschaft im Vorstand, zur Haftung heranzuziehen. Es werden alle Haftungsschuldner nebeneinander jeweils durch gesonderten Haftungsbescheid in Anspruch genommen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Sie können gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung (Verwaltungsakte) jeweils Einspruch einlegen. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein Verwaltungsakt einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Einsprüche sind beim vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung bekannt gegeben worden sind. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Auch wenn Sie einen Rechtsbehelf einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgerecht zahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Anlage 3


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– Anhörung –
 
 
 
 
Finanzamt …
 
 
Bearbeiter:
Telefon: 0111/222-333
Gemeinde X-Stadt
Rathausplatz
 
 
 
12345 X-Stadt
 
 
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
000/005/00000
Datum

Anhörung in einer Haftungssache

Ich beabsichtige, die Gemeinde für folgende Beträge nach § 10b Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)/§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Haftung zu nehmen:


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Zeitraum
Steuerart
Betrag
entgangene ESt
 
entgangene KSt
 
 
 
insgesamt
 

Begründung des Haftungsanspruchs


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Materiell-rechtliche Würdigung – Auseinandersetzung mit dem Haftungstatbestand:

In den Jahren … sind von der Gemeinde im sog. Durchlaufspendenverfahren u.a. die (in Kopie) als Anlage beigefügten Zuwendungsbestätigungen Nr. 1 – 3 ausgestellt worden. Die Zuwendungsbestätigungen sind aus folgenden Gründen unrichtig:


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zu Nr. 1:
 
zu Nr. 2:
 
zu Nr. 3:
 

Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt. Aus dem mit dem (Bundessteuerblatt 1999 Teil I S. 979) bekannt gemachten Muster der Zuwendungsbestätigungen (Anlage) ergibt sich, welche Angaben von der Durchlaufstelle zu machen sind.

Die in den o. g. Zuwendungsbestätigungen enthaltenen Angaben sind demgegenüber unzutreffend.

Die Ausstellung war vorliegend auch in allen Fällen mindestens grob fahrlässig. Die Unrichtigkeit der gemachten Angaben war dem/den mit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung beauftragten Bediensteten auch bekannt oder hätte ihm/ihnen bekannt sein müssen, wenn er/sie die Bescheinigung mit der gebotenen Sorgfalt ausgestellt hätten. Zu den haushalts- und aufsichtsrechtlichen Prüfungspflichten gehört dabei insbesondere, sich die Steuerbegünstigung des Letztempfängers nachweisen zu lassen (durch Vorlage des letzten Freistellungsbescheides bzw. der vorläufigen Bescheinigung).

Das schuldhafte Handeln ihres/ihrer Bediensteten ist der Gemeinde zuzurechnen. Eine Inanspruchnahme des oder der Bediensteten selbst kommt nicht in Betracht, weil nach § 49 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung allein die Gemeinde Aussteller der Zuwendungsbestätigung sein kann.

Die Haftungssumme ermittelt sich wie folgt:


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Zuwendungs-
bestätigung
Nr.
ESt (§ 10b Abs. 4 Satz 2
EStG)
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
insgesamt
 
 
 
 


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Entschließungsermessen – Heranziehung zur Haftung

Die Zuwendenden konnten auf die Richtigkeit der Bestätigung über die Zuwendung vertrauen; die steuerliche Abzugsfähigkeit war gegeben. Deshalb ist es ermessensgerecht, die Gemeinde in vollem Umfang für die entgangenen Steuern in Haftung zu nehmen. Es sind bisher keine Umstände bekannt oder vorgetragen worden, die einen Haftungsausschluss rechtfertigen würden.

Bevor ich den Haftungsbescheid erlasse, gebe ich Ihnen bis zum … Gelegenheit, sich in der Sache zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 4


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– Haftung –
 
 
 
 
Finanzamt
 
 
Bearbeiter:
Telefon: 0111/222-333
Gemeinde X-Stadt
Rathausplatz
 
 
 
12345 X-Stadt
 
 
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
000/005/00000
Datum

Haftungsbescheid

Die Gemeinde haftet für folgende Beträge nach § 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG persönlich und unbeschränkt:


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Zeitraum
Steuerart
Betrag
entgangene ESt
 
entgangene KSt
 
 
 
insgesamt
 

Zahlungsaufforderung:

Ich nehme die Gemeinde für die vorgenannten Beträge auf Zahlung in Anspruch und bitte, die Haftungssumme bis zum angegebenen Zeitpunkt zur o. g. Steuernummer auf ein Bankkonto der Finanzkasse einzuzahlen:


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Höhe des Betrages
spätestens zahlbar am:
zahlbar an Finanzkasse
 
 
 

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass im Falle der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen weitere Kosten entstehen.

Begründung des Haftungsanspruchs


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Materiell-rechtliche Würdigung – Auseinandersetzung mit dem Haftungstatbestand

In den Jahren … sind von der Gemeinde im Durchlaufspendenverfahren u. a. die (in Kopie) als Anlage beigefügten Zuwendungsbestätigungen Nr. 1 – 3 ausgestellt worden. Die Zuwendungsbestätigungen sind aus folgenden Gründen unrichtig:


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zu Nr. 1:
 
zu Nr. 2:
 
zu Nr. 3:
 

Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt. Aus dem mit dem (Bundessteuerblatt 1999 Teil I S. 979) bekannt gemachten Muster der Zuwendungsbestätigungen ergibt sich, welche Angaben von der Durchlaufstelle zu machen sind.

Die in den o. g. Zuwendungsbestätigungen enthaltenen Angaben sind demgegenüber unzutreffend.

Die Ausstellung war vorliegend auch in allen Fällen mindestens grob fahrlässig. Die Unrichtigkeit der gemachten Angaben war dem/den mit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung beauftragten Bediensteten auch bekannt oder hätte ihm/ihnen bekannt sein müssen, wenn er/sie die Bescheinigung mit der gebotenen Sorgfalt ausgestellt hätten. Zu den haushalts- und aufsichtsrechtlichen Prüfungspflichten gehört dabei insbesondere, sich die Steuerbegünstigung des Letztempfängers nachweisen zu lassen (durch Vorlage des letzten Freistellungsbescheides bzw. der vorläufigen Bescheinigung).

Das schuldhafte Handeln ihres/ihrer Bediensteten ist der Gemeinde zuzurechnen. Eine Inanspruchnahme des oder der Bediensteten selbst kommt nicht in Betracht, weil nach § 49 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung allein die Gemeinde Aussteller der Zuwendungsbestätigung sein kann.

Nach alledem sind die Tatbestandsmerkmale der vorbezeichneten Haftungsvorschrift erfüllt.

Die Haftungssumme ermittelt sich wie folgt:


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Zuwendungs-
bestätigung
Nr.
ESt (§ 10b Abs. 4 Satz 2
EStG)
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
insgesamt
 
 
 
 


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Entschließungsermessen – Heranziehung zur Haftung

Ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldner ist auch ermessensgerecht. Die Zuwendenden konnten auf die Richtigkeit der Bestätigung über die Zuwendungen vertrauen; die steuerliche Abzugsfähigkeit war gegeben. Deshalb ist es ermessensgerecht, die Gemeinde in vollem Umfang für die entgangenen Steuern in Haftung zu nehmen. Es sind keine Umstände bekannt oder vorgetragen worden, die einen Haftungsausschluss rechtfertigen würden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Sie können gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung (Verwaltungsakte) jeweils Einspruch einlegen. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein Verwaltungsakt einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Einsprüche sind beim vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung bekannt gegeben worden sind. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Auch wenn Sie einen Rechtsbehelf einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgerecht zahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Anlage 5


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– Anhörung –
 
 
 
 
Finanzamt …
 
 
Bearbeiter:
Telefon: 0111/222-333
Gemeinde X-Stadt
Rathausplatz
 
 
 
12345 X-Stadt
 
 
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
000/005/00000
Datum

Anhörung in einer Haftungssache

Ich beabsichtigte, die Gemeinde für folgende Beträge nach § 10b Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG)/§ 9 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) in Haftung zu nehmen:


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Zeitraum
Steuerart
Betrag
entgangene ESt
 
entgangene KSt
 
 
 
insgesamt
 

Begründung des Haftungsanspruchs


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Materiell-rechtliche Würdigung – Auseinandersetzung mit dem Haftungstatbestand

In den Jahren … sind von der Gemeinde u. a. die (in Kopie) als Anlage beigefügten Zuwendungsbestätigungen Nr. 1 – 3 ausgestellt worden. Die Zuwendungsbestätigungen sind aus folgenden Gründen unrichtig:


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zu Nr. 1:
 
zu Nr. 2:
 
zu Nr. 3:
 

Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt.

Die Ausstellung war vorliegend in allen Fällen mindestens grob fahrlässig. Die Unrichtigkeit der gemachten Angaben war dem/den mit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung beauftragten Bediensteten auch bekannt oder hätte ihm/ihnen bekannt sein müssen, wenn er/sie die Bescheinigung mit der gebotenen Sorgfalt ausgestellt hätten.

Das schuldhafte Handeln ihres/ihrer Bediensteten ist der Gemeinde zuzurechnen. Eine Inanspruchnahme des oder der Bediensteten selbst kommt nicht in Betracht, weil nach § 49 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung allein die Gemeinde Aussteller der Zuwendungsbestätigung sein kann.

Die Haftungssumme ermittelt sich wie folgt:


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Zuwendungs-
bestätigung
Nr.
ESt (§ 10b Abs. 4 Satz 2
EStG)
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
insgesamt
 
 
 
 


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Entschließungsermessen – Heranziehung zur Haftung

Die Zuwendenden konnten auf die Richtigkeit der Bestätigung über die Zuwendung vertrauen; die steuerliche Abzugsfähigkeit war gegeben. Deshalb ist es ermessensgerecht, die Gemeinde in vollem Umfang für die entgangenen Steuern in Haftung zu nehmen. Es sind bisher keine Umstände bekannt oder vorgetragen worden, die einen Haftungsausschluss rechtfertigen würden.

Bevor ich den Haftungsbescheid erlasse, gebe ich Ihnen bis zum … Gelegenheit, sich in der Sache zu äußern.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage 6


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– Haftung –
 
 
 
 
Finanzamt
 
 
Bearbeiter:
Telefon: 0111/222-333
Gemeinde X-Stadt
Rathausplatz
 
 
 
12345 X-Stadt
 
 
 
Steuernummer/Geschäftszeichen
000/005/00000
Datum

Haftungsbescheid

Die Gemeinde haftet für folgende Beträge nach § 10b Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 und 3 KStG persönlich und unbeschränkt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum
Steuerart
Betrag
entgangene ESt
 
entgangene KSt
 
 
 
insgesamt
 

Zahlungsaufforderung:

Ich nehme die Gemeinde für die vorgenannten Beträge auf Zahlung in Anspruch und bitte, die Haftungssumme bis zum angegebenen Zeitpunkt zur o. g. Steuernummer auf ein Bankkonto der Finanzkasse einzuzahlen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Höhe des Betrages
spätestens zahlbar am:
zahlbar an Finanzkasse
 
 
 

Vorsorglich weise ich darauf hin, dass im Falle der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen weitere Kosten entstehen.

Begründung des Haftungsanspruchs


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Materiell-rechtliche Würdigung – Auseinandersetzung mit dem Haftungstatbestand

In den Jahren … sind von der Gemeinde u. a. die (in Kopie) als Anlage beigefügten Zuwendungsbestätigungen Nr. 1 – 3 ausgestellt worden. Die Zuwendungsbestätigungen sind aus folgenden Gründen unrichtig:


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zu Nr. 1:
 
zu Nr. 2:
 
zu Nr. 3:
 

Nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG/§ 9 Abs. 3 Satz 2 KStG haftet, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt.

Die Ausstellung war vorliegend auch in allen Fällen mindestens grob fahrlässig. Die Unrichtigkeit der gemachten Angaben war dem/den mit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung beauftragten Bediensteten auch bekannt oder hätte ihm/ihnen bekannt sein müssen, wenn er/sie die Bescheinigung mit der gebotenen Sorgfalt ausgestellt hätten.

Das schuldhafte Handeln ihres/ihrer Bediensteten ist der Gemeinde zuzurechnen. Eine Inanspruchnahme des oder der Bediensteten selbst kommt hier nicht in Betracht, weil nach § 49 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung allein die Gemeinde Aussteller der Zuwendungsbestätigung sein kann.

Nach alledem sind die Tatbestandsmerkmale der vorbezeichneten Haftungsvorschrift erfüllt.

Die Haftungssumme ermittelt sich wie folgt:


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Zuwendungs-
bestätigung
Nr.
ESt (§ 10b Abs. 4 Satz 2
EStG)
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
Betrag
← davon
Haftungs-
summe 40 %
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
insgesamt
 
 
 
 


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Entschließungsermessen – Heranziehung zur Haftung

Ihre Inanspruchnahme als Haftungsschuldner ist auch ermessensgerecht. Die Zuwendenden konnten auf die Richtigkeit der Bestätigung über die Zuwendungen vertrauen; die steuerliche Abzugsfähigkeit war gegeben. Deshalb ist es ermessensgerecht, die Gemeinde in vollem Umfang für die entgangenen Steuern in Haftung zu nehmen. Es sind keine Umstände bekannt oder vorgetragen worden, die einen Haftungsausschluss rechtfertigen würden.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Sie können gegen den Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung (Verwaltungsakte) jeweils Einspruch einlegen. Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit ein Verwaltungsakt einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

Die Einsprüche sind beim vorbezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung bekannt gegeben worden sind. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Haftungsbescheid und die Zahlungsaufforderung zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen sind. Bei Zustellung mit Zustellungsurkunde oder gegen Empfangsbekenntnis ist der Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Auch wenn Sie einen Rechtsbehelf einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgerecht zahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Anlage 7

Datei öffnen

Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern v. - IV 301 - S 2223 - 35/00

Fundstelle(n):
KAAAC-33261

1Gegenäußerung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrats, BT-Drucks. 11/4305 vom , zu 6. und 9. und Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses [7. Ausschuss], BT-Drucks. 11/5582 vom , zu „Spendenabzug”

2bzw. des Einkommens bzw. des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nr. 9 GewStG erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb

3Das zum Durchlaufspendenverfahren ergangene Urteil ist auch nach Abschaffung des zwingenden Durchlaufspendenverfahrens weiter anzuwenden

4aber: (EFG 2006 S. 1050) – Revision eingelegt

5Insbesondere in diesen Fällen ist aber zu prüfen, ob überhaupt ein Vertrauensschutz besteht.

6Insbesondere in diesen Fällen ist aber zu prüfen, ob überhaupt ein Vertrauensschutz besteht.

7Eine Bestimmung der Zuständigkeit nach AEAO zu § 24 Nr. 2 S. 3 ist nicht zweckmäßig, da dem Haftungsschuldner, eine Vielzahl von Steuerpflichtigen gegenüber stehen kann, bei denen die Steuer entgangen ist.