Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte
Verwaltungsanweisungen
R 4.8, H 4.8 EStH 2017 – Rechtsverhältnisse zwischen Angehörigen
Steuerliche Anerkennung von Darlehensverhältnissen zwischen Angehörigen, BMF-Schrb. vom , BStBl I 2011, 37, geändert durch BMF-Schrb. vom , BStBl I 2014, 809
1. Unwirksame Rechtsgeschäfte (§ 41 Abs. 1)
1.1 Allgemeines
1Die zivilrechtliche Unwirksamkeit oder Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts ist nach § 41 Abs. 1 entsprechend dem Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise steuerrechtlich ohne Bedeutung, solange und soweit die an dem Rechtsgeschäft Beteiligten dieses durchführen und bestehen lassen; für das Steuerrecht sind die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten maßgeblich. Wird der tatsächliche Vollzug des unwirksamen Rechtsgeschäfts rückgängig gemacht, ist die Rückabwicklung nach den einschlägigen Regelungen der Einzelsteuergesetze (z. B. § 11 EStG, § 17 UStG) zu berücksichtigen bzw. nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu verfahren (§ 175 Rz. 35 ff., insbes. zur Rückabwicklung bei laufend veranlagten Steuern § 175 Rz. 42 ff.).
Die Vorschrift gilt für alle Steuerarten, soweit die Einzelsteuergesetze keine Sonderregelung enthalten (z. B. § 16 Abs. 2 Nr. 2 GrEStG). Einen Rechtssatz, wonach § 41 Abs. 1 generell für die Veranlagungssteuern nicht anwendbar sei, gib...