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BFH 25.03.2009 IV R 21/06, NWB direkt 52/2006 S. 5

Gewerbesteuerpflicht eines Hofladens

Bei Steuerpflichtigen, die Landwirtschaft betreiben und Teile ihrer Erzeugnisse im eigenen Ladengeschäft umsetzen, ist i. d. R. ein einheitlicher land- und forstwirtschaftlicher Betrieb anzunehmen, wenn mehr als 40 v. H. der Erzeugnisse der Landwirtschaft im Durchschnitt der Jahre im eigenen Ladengeschäft umgesetzt werden und dieses mit der Landwirtschaft wirtschaftlich eng verbunden ist. Entscheidend ist grundsätzlich ein Mengenvergleich der Absatzwege. Liegt der Anteil der im Hofladen umgesetzten eigenerzeugten Produkte im Durchschnitt der Jahre unter 40 v. H., stellt der Hofladen einen eigenständigen Gewerbebetrieb dar. Der Zukauf von Handelsware kann einen Hofladen zum Gewerbebetrieb machen. Bei einem Schweinemäster, der daneben den Anbau von Spargel, Himbeeren un...

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