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„Dreifachumsatz” bei Verwertung von Sicherungsgut
BMF wendet BFH-Rechtsprechung ab dem 1. 1. 2007 an
Übernimmt der Sicherungsgeber es im Sicherungsfall, das Sicherungsgut im eigenen Namen, aber für Rechnung des Sicherungsgebers zu verkaufen, liegt nach der BFH-Rechtsprechung ein sog. Dreifachumsatz vor. Das BMF wendet nach seinem Schreiben v. die neuen Grundsätze ab dem an.
Sicherungsübereignung stellt noch keine Lieferung dar
Die Sicherungsübereignung stellt noch keine Lieferung i. S. des § 3 Abs. 1 UStG dar (A 24 Abs. 2 Satz 5 und A 2 UStR). Dem Sicherungsnehmer wird zwar zivilrechtlich Eigentum übertragen; solange er jedoch nicht berechtigt ist, das Sicherungsgut zu verwerten, ist die Verfügungsmacht noch nicht auf ihn übergegangen. Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, von dem zur Sicherung übertragenen Eigentumsrecht nur gemäß den zwischen ihm und dem Sicherungsgeber getroffenen Vereinbarungen Gebrauch zu machen.
Doppelumsatz mit Verwertung des Sicherungsguts durch den Sicherungsnehmer
Der Leistungsaustausch kommt erst zustande, wenn der Sicherungsnehmer das Sicherungsgut an einen Dritten veräußert oder durch Dritte veräußern lässt oder es aufgrund einer Vereinbarung mit dem Sicherungsgeber selbst übernimmt. Erst mit der Verwertung des Sicherungsguts erla...