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Senatsverwaltung für Fin Berlin 11.12.2006 III A - S 2347 - 1/2006, NWB 52/2006 S. 420

Lohnsteuer | Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG)

Die Ermittlung des Werts von überlassenen nicht börsennotierten Aktien richtet sich nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG (Ansatz mit dem gemeinen Wert). Liegt bei erstmaliger Börseneinführung weder am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung noch am Überlassungstag ein Börsenkurs vor, ist gem. R 77 Abs. 9 Satz 2 LStR der gemeine Wert der neu eingeführten Aktien mit dem für Privatanleger maßgebenden Ausgabekurs anzusetzen, wenn dieser zeitnah mit dem Beschlusstag oder dem Überlassungstag feststeht. Nach dem III A - S 2347 - 1/2006 NWB RAAAC-32346 ist der für Privatanleger maßgebende Ausgabekurs auch dann anzusetzen, wenn er zwar nicht am Überlassungstag, jedoch noch zeitnah zum Beschlusstag feststeht. R 77 Abs. 9 Satz 2 LStR wird bei nächster Gelegenheit zur Klarstellung entsprechend überarbeitet werden. W...

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