BVerfG Beschluss v. - 1 BvR 2805/06

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TKÜV § 3 Abs. 2 Satz 2; TKÜV § 4 Abs. 2; TKG § 110 Abs. 1 Nr. 1; TKG § 110 Abs. 9 Satz 2; JVEG § 23 Abs. 1 Nr. 3; JVEG § 23 Abs. 5; BVerfGG § 93 a; BVerfGG § 93 a Abs. 2; BVerfGG § 93 b

Gründe

Annahmegründe nach § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

Hinsichtlich § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 2 TKÜV ist der Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde nicht gewahrt. Die Beschwerdeführerin kann gegen ihre in diesen Normen enthaltene Verpflichtung im Wege der Feststellungsklage vor den Verwaltungsgerichten Rechtsschutz suchen und hat das auch getan. Vor Erschöpfung dieses Rechtswegs ist für eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich kein Raum. Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt und verpflichtet, die Verfassungsmäßigkeit untergesetzlicher Rechtsnormen wie der hier angegriffenen zu prüfen und gegebenenfalls deren Verfassungswidrigkeit festzustellen (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom - 1 BvR 446/96 -, NVwZ 1998, S. 169 <170>; vgl. auch BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom - 1 BvR 541/02 u.a. -, NVwZ 2006, S. 922 <924>).

Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die in § 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 TKG und § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 JVEG enthaltenen Kostentragungs- und Entschädigungsregeln wendet, ist die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG nicht gewahrt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Fundstelle(n):
PAAAC-32364