Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Arbeitnehmer (§ 19a EStG);
Erstmalige Börseneinführung von Aktien
Die Ermittlung des Werts von überlassenen nicht börsennotierten Aktien richtet sich nach § 19a Abs. 2 Satz 1 EStG (Ansatz mit dem gemeinen Wert). Liegt bei erstmaliger Börseneinführung weder am Tag der Beschlussfassung über die Überlassung noch am Überlassungstag ein Börsenkurs vor, ist gemäß R 77 Abs. 9 Satz 2 LStR der gemeine Wert der neu eingeführten Aktien mit dem für Privatanleger maßgebenden Ausgabekurs anzusetzen, wenn dieser zeitnah mit dem Beschlusstag oder am Überlassungstag feststeht.
Es ist zu beachten, dass der für Privatanleger maßgebende Ausgabekurs auch dann anzusetzen ist, wenn er zwar nicht am Überlassungstag, jedoch noch zeitnah zum Beschlusstag feststeht. R 77 Abs. 9 Satz 2 LStR wird bei nächster Gelegenheit zur Klarstellung entsprechend überarbeitet werden.
Werden die Aktien mit der Maßgabe überlassen, dass der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen die überlassenen Aktien vom Arbeitnehmer zurückfordern kann, und kommt es aufgrund dessen tatsächlich zu einer Rückübertragung, so liegt bei Rückgabe der überlassenen Aktien negativer Arbeitslohn in Höhe des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Rückgabe vor, höchstens jedoch in Höhe des Betrags, der bei der Überlassung als Arbeitslohn versteuert worden ist.
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin v. - III A - S 2347 - 1/2006
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 2783 Nr. 51
DStR 2007 S. 303 Nr. 7
DStR 2007 S. 74 Nr. 2
EStB 2007 S. 51 Nr. 2
RAAAC-32346