Bayerisches Landesamt für Steuern - S 2163 - 1 St 32/St 33

Bewertung von mehrjährigen Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG;
Regelung für die Wirtschaftsjahre 2006/2007 und 2007/2008

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Baumschulkulturen nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG das Folgende:

Mehrjährige Baumschulkulturen sind Pflanzungen von Gehölzen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern, der zum Verkauf bestimmt ist. Sie gehören zum Umlaufvermögen und sind grundsätzlich nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB und wegen der Einzelbewertung auf Tz. 3.2.1 des (BStBl 1981 I S. 878) hingewiesen.

1. Vereinfachungsregelung

Die Bewertung kann wie folgt vereinfacht werden:

1.1 Hektar-Richtsätze

Für die Bewertung von Baumschulkulturen gelten je ha Baumschulfläche folgende Richtsätze:


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Pflanzenart
Wirtschaftsjahre
1997/1998 bis 2000/2001
oder 1998 bis 2001
Wirtschaftsjahre
2001/2002 bis 2007/2008
oder 2002 bis 2008
Forstpflanzen,
die üblicherweise als Mas-
senartikel gezogen wer-
den
10.900 DM
5.450 EUR
Heckenpflanzen,
die üblicherweise als Mas-
senartikel gezogen wer-
den,
nicht jedoch
Solitärsträucher und He-
ckenpflanzen, die in extra
weiten Stand kultiviert
werden
11.800 DM
5.900 EUR
Obstgehölze
aller Art
14.400 DM
7.200 EUR
Sonstige Ziergehölze
aller Art (z.B. Solitärsträu-
cher)
26.300 DM
13.150 EUR
Rhododendron
und Azaleen
36.100 DM
18.050 EUR

Diese Richtsätze beruhen auf der Annahme, dass selbst aufgezogenes Pflanzenmaterial verwendet wird.

1.2 Pflanzenwerte

In den unter Tz. 1.1 genannten Richtsätzen sind folgende reine Pflanzenwerte je ha Baumschulfläche enthalten:


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Pflanzenart
Wirtschaftsjahre
1997/1998 bis 2000/2001
oder 1998 bis 2001
Wirtschaftsjahre
2001/2002 bis 2007/2008
oder 2002 bis 2008
Forstpflanzen,
die üblicherweise als Mas-
senartikel gezogen wer-
den
4.900 DM
2.450 EUR
Heckenpflanzen,
die üblicherweise als Mas-
senartikel gezogen wer-
den,
nicht jedoch
Solitärsträucher und He-
ckenpflanzen, die in extra
weiten Stand kultiviert
werden
5.300 DM
2.650 EUR
Obstgehölze
aller Art
8.300 DM
4.150 EUR
Sonstige Ziergehölze
aller Art (z.B. Solitärsträu-
cher)
19.800 DM
9.900 EUR
Rhododendron
und Azaleen
25.400 DM
12.700 EUR

1.3 Begriff der Baumschulfläche

Zur Baumschulfläche gehört die Nutzfläche, die am Bilanzstichtag unmittelbar der Erzeugung von Baumschulkulturen gedient hat. Die bewirtschafteten Flächen ergeben sich aus dem nach § 142 Abgabenordnung (AO) bzw. R 13.6 der Einkommensteuer-Richtlinien 2005 (EStR) zu führenden Anbauverzeichnis.

Dazu gehören im Sinn der Vereinfachungsregelung

  1. am Bilanzstichtag bepflanzte oder teilweise geräumte

  2. zwischen den einzelnen Pflanzreihen und Beeten gelegene Flächen die unmittelbar der Bearbeitung dienen,

  3. Vorgewende,

  4. Gewächshäuser, Folientunnel, Folienhäuser.

Nicht dazu gehören

  1. Lager- und Einschlagplätze (Tz. 1.6)

  2. Schau- und Ausstellungsflächen (Tz. 1.6)

  3. Brach- und Gründüngungsflächen,

  4. Wendeplätze,

  5. Wirtschaftswege, die auf mehrere Jahre angelegt im Anbauverzeichnis als Dauerwege gekennzeichnet werden.

1.4 Zukauf

Aus den Aufzeichnungen über den Zukauf muss ersichtlich sein, welche Ware der Aufschulung und welche als Handelsware dient. Ware zur Aufschulung ist nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2, Handelsware nach Tz. 1.6 zu aktivieren.

1.4.1 Ermittlung des verkaufsfähigen Anteils

Von den Anschaffungskosten des zur Aufschulung bestimmten Zukaufs eines Wirtschaftsjahrs ist ein Abschlag von 20 % vorzunehmen. Dieser Abschlag dient der Berücksichtigung des nicht verkaufsfähigen Teils dieses Zukaufs (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

1.4.2 Aktivierung des Zukaufs

Zur Abgeltung des nach den ha-Richtsätzen in Tz. 1.1 ermittelten Werts der Fläche, die mit zugekauftem Material bepflanzt wird, sind die nach Tz. 1.4.1 gekürzten, auf die einzelnen Gehölzarten entfallenden Anschaffungskosten um 50 % der in Tz. 1.2 genannten Pflanzen werte, multipliziert mit der baumschulmäßig genutzten Fläche der betreffenden Gehölzart, zu mindern. Nur ein danach verbleibender positiver Wert des Zukaufs ist gesondert zu aktivieren (vgl. Beispiel Tz. 4.1).

1.4.3 Abschreibung des Zukaufs

Der nach Tz. 1.4.2 ermittelte Aktivposten eines Wirtschaftsjahres ist jeweils in den beiden auf das Wirtschaftsjahr des Zukaufs folgenden Wirtschaftsjahren (unterstellte durchschnittliche Umtriebzeit) um je 50 %, bei Forstpflanzen um 70 % im ersten und 30 % im zweiten Wirtschaftsjahr zu mindern.

1.5 Pflanzen in Töpfen und Containern

Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern gehalten, so sind die in Tz. 1.1 aufgeführten ha-Richtsätze um 40 % zu erhöhen.

1.6 Einschlagwaren sowie Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen

Am Bilanzstichtag vorhandene Einschlagwaren sowie zum Verkauf bestimmte Pflanzen auf Ausstellungs- und Schauflächen sind einzeln zu bewerten.

2. Anwendung

2.1 Sachlicher Geltungsbereich

Die Baumschulkulturen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder eines Gewerbebetriebs sind nur insgesamt entweder nach den vorstehenden Richtsätzen oder einzeln zu bewerten. Werden die Richtsätze angewandt, so ist eine Bewertung mit dem Teilwert nicht möglich. Die gewählte Bewertungsmethode ist grundsätzlich beizubehalten (Bewertungsstetigkeit nach § 252 Abs. 1 Nr. 6 HGB). Das gilt auch für Bestandszugänge. Auf eine andere Bewertungsmethode kann nur übergegangen werden, wenn sich die betrieblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, z.B. bei Strukturwandel.

2.2 Zeitlicher Geltungsbereich

Die vorstehenden Regelungen gelten erstmals für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. das mit dem Kalenderjahr 1998 übereinstimmende Wirtschaftsjahr. Sie sind letztmals für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 bzw. das mit dem Kalenderjahr 2008 übereinstimmende Wirtschaftsjahr anzuwenden. Wendeplätze und Wirtschaftswege sind ab dem Wirtschaftsjahr 2007/2008 im Anbauverzeichnis nachzuweisen.

3. Übergangsregelung für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 bzw. 1998

Bei der erstmaligen Anwendung der neuen Richtsätze nach Tz. 1.1 entsteht im Vergleich zu der Anwendung der bisher zulässigen Richtsätze in der Regel ein zusätzlicher Gewinn. Dieser ergibt sich aus der Gegenüberstellung der neuen und bisherigen Bilanzansätze der einzelnen Gehölzarten.

Dabei sind die einzelnen Gehölzflächen am Bilanzstichtag der erstmaligen Anwendung maßgebend; die einzelnen Gehölzflächen des vorangegangenen Bilanzstichtags dürfen jedoch nicht überschritten werden. Aus Billigkeitsgründen kann der Steuerpflichtige in Höhe von höchstens vier Fünfteln dieses zusätzlichen Gewinns in der Schlussbilanz des Wirtschaftsjahres eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage bilden. Die Rücklage ist in den folgenden Wirtschaftsjahren mit mindestens einem Viertel der höchstmöglichen Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. Beispiel Tz. 4.2). Soweit die zulässigen Hektar-Richtsätze bzw. Pflanzenwerte in den Folgejahren unverändert geblieben sind, ist eine Übergangsregelung nicht erforderlich.

4. Beispiel

4.1 Aktivierung des Zukaufs nach Tz. 1.4.1 und Tz. 1.4.2

Zur Aufschulung wurden im Wirtschaftsjahr 2006/2007 Ziergehölze für 10.000 EUR zugekauft; die für Ziergehölze insgesamt baumschulmäßig genutzte Fläche beträgt ein Hektar.


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Berechnung nach Tz. 1.4.1
 
 
Anschaffungskosten
 
10.000 EUR
./.
20 % nicht verkaufsfähiger Teil
 
2.000 EUR
verbleibender Zukauf/verkaufsfähiger Anteil
8.000 EUR
Berechnung nach Tz. 1.4.2
 
ha-Pflanzenwert für Ziergehölze
 
nach Tz. 1.2
9.900 EUR
 
davon 50 % Wert der Fläche
4.950 EUR
 
Minderung nach Tz. 1.4.2
4.950 EUR × 1 ha Fläche
– 4.950 EUR
Zum Bilanzstichtag gesondert zu aktivierender Zukauf nach Tz. 1.4
3.050 EUR

4.2 Bildung einer Rücklage nach Tz. 3 bei Änderung der Hektar-Werte

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Bilanzstichtag 30.08.XXXX
Bilanzstichtag 30.06.JJJJ
Berechnung der Rückläge
Gehölz-
gruppe
Fläche
(ha)
ha-
Richt-
satz
Bilanz-
ansatz
Fläche
(ha)
ha-
Richt-
satz
Bilanz-
ansatz
zu
berück-
sichti-
gende
Fläche
(ha)
Diffe-
renz
Richt-
sätze
(alt-neu)
zusätzli-
cher
Gewinn
Sonstige
Zierge-
hölze
aller Art
6
10.100 €
60.600 €
1
13.150 €
13.150 €
1
3.050 €
3.050 €
Hecken-
pflanzen
(Massenar-
tikel)
1
4.550 €
4.550 €
6
5.900 €
35.400 €
1
1.350 €
1.350 €
Obstge-
hölze
aller Art
0
5.550 €
1
7.200 €
7.200 €
0
1.650 €
0 €
 
 
 
65.150 €
 
 
55.750 €
 
 
4.400 €
 
 
 
 
 
 
Rücklage davon 4/5
3.520 €
 
 
 
 
 
 
Auflösung ff. VZ mind. ¼
880 €

Trotz des geringen Bilanzansatzes zum 30.6.JJJJ darf die Rücklage gebildet werden.

5. Schlussvorschriften


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Die BMF-Schreiben vom
BStBl 1986 I S. 262
 
 
 
 
 

werden wegen Ablauf der zeitlich begrenzten Regelungen hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt I S. 493 veröffentlicht.

Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 2163 - 1 St 32/St 33

Fundstelle(n):
TAAAC-32341