mit Unschuldsvermutung nach Art. 6 EMRK begründeter Antrag auf Restitution des Vollziehungsaussetzungsverfahrens
Leitsatz
1. Ein Richterablehnungsgesuch ist unzulässig, wenn darin lediglich vorgetragen wird, die von den Richtern getroffenen Entscheidungen
in früheren Verfahren seien falsch, ohne dass bestimmten Richtern Tatsachen vorgehalten werden, die etwas über ihre persönliche
Einstellung gegenüber der Antragstellerin aussagen. Es bedarf keiner Einholung einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten
Richter, wenn der für die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch erhebliche Sachverhalt unstreitig feststeht.
2. Zur schlüssigen Begründung eines Restitutionsantrags ist es erforderlich, einen Grund für den Antrag näher darzulegen,
sowie schlüssig auszuführen, dass die Voraussetzungen des § 580 ZPO in einer seiner Ziffern erfüllt ist. Andernfalls ist der
Antrag unzulässig.
3. Sind die nach einer Steuerfahndungsprüfung ergangenen Steuernachforderungsbescheide bestandskräftig geworden, ist der Antrag
auf Aussetzung der Vollziehung bereits gerichtlich abgelehnt worden und hat sich die Steuerpflichtige nach Ergehen eines Haftbefehls
bis heute an einen unbekannten Ort abgesetzt, so ist ein Antrag auf Restitution des Verfahrens wegen Aussetzung der Vollziehung
der Bescheide unzulässig, wenn zur Begründung vorgetragen wird, solange nicht ein Strafgericht die Ergebnisse, die sich aus
dem strafrechtlichen Verfahren der Steuerfahndung herleiten würden, als richtig festgestellt habe, müsse die Unschuldsvermutung
gemäß Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) gelten, und bis dahin seien allenfalls Sicherungsmaßnahmen,
nicht aber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des FA wegen der Steuernachforderungen zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): TAAAC-32328
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.03.2005 - 6 K 503/01
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