BFH Beschluss v. - II B 176/05

Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde

Gesetze: FGO § 116 Abs. 3

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen einen Art- und Zurechnungsfortschreibungsbescheid auf den mit Urteil vom als unbegründet abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Das Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden. Mit am beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen Schriftsatz legte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein, ohne diese zu begründen. Mit einem beim BFH am eingegangenen Schriftsatz beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers, die Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum zu verlängern. Diesem Antrag gab der Vorsitzende des Senats am durch Verlängerung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bis zum statt. Die Begründung der Beschwerde ging am beim BFH ein.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde rechtzeitig erhoben und begründet.

Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Die Dauer der Verlängerung beträgt auch dann genau einen Monat, wenn —wie im Streitfall— die Verlängerung der Begründungsfrist um weniger als einen Monat beantragt wird und der Vorsitzende antragsgemäß nur diese (verkürzte) Verlängerung gewährt. Die Maßgeblichkeit allein des gesetzlich bestimmten Verlängerungszeitraums folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, mit dem die Dauer der Verlängerung auf genau einmal einen Monat festgelegt ist (, BFHE 196, 56, BStBl II 2001, 768). § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO normiert eine gesetzliche Frist; eine solche ist nur entsprechend der gesetzlichen Regelung verlängerbar (vgl. Spindler in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 54 FGO Rz. 12; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 116 FGO Tz. 21).

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist aber deshalb unzulässig, weil ein Zulassungsgrund nicht hinreichend dargelegt ist.

a) Ein Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) ist nicht schlüssig dargelegt. Wird als Verfahrensmangel gerügt, das FG habe den Sachverhalt mangelhaft aufgeklärt (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), ist substantiiert vorzutragen, welche konkreten Tatsachen das FG hätte aufklären und welche Beweise es von Amts wegen hätte erheben müssen, aus welchen Gründen sich für das FG die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern sie auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (z.B. BFH-Beschlüsse vom X B 162/05, BFH/NV 2006, 1332; vom X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; vom II B 151/02, BFH/NV 2004, 472; Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 120 Rz. 70). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger hat sich insbesondere nicht mit der Frage auseinander gesetzt, inwiefern die von ihm angeführten tatsächlichen Zweifel nach der sachlich-rechtlichen Auffassung des FG entscheidungserheblich wären.

b) Die weiteren Ausführungen des Klägers, mit denen er sich im Stil einer (kursorischen) Revisionsbegründung gegen die Richtigkeit der Vorentscheidung wendet, ergeben keinen Zulassungsgrund.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 257 Nr. 2
KÖSDI 2007 S. 15422 Nr. 2
PAAAC-32244