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StuB Nr. 24 vom Seite 971

Bundeskabinett bringt Gesetzentwurf zu REITs auf den Weg

von Dipl.-Finw. (FH) Christian Merker, Berlin
Kernthesen
  • REIT steht für Real Estate Investment Trust. Dabei handelt es sich um eine indirekte Immobilienanlage mit steuertransparenter Besteuerung. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass nicht die Gewinne auf Gesellschaftsebene besteuert werden, sondern die Gewinnausschüttungen beim Anleger.

  • Der Begriff Vor-REIT bezeichnet keine Vorgesellschaft, vielmehr wird hier auf das Stadium vor Qualifikation als REIT-Aktiengesellschaft abgestellt. Mit dieser Regelung soll Unternehmen, die sich zu REIT-Aktiengesellschaften fortentwickeln, oder Grundstückseigentümern, die ihre Immobilien in einen REIT im Tausch gegen Aktien einbringen wollen, bereits im Vorfeld durch § 3 Nr. 70 EStG-E ein Anreiz gegeben werden, stille Reserven zu heben.

  • Die Ausschüttungen und sonstigen Bezüge von einer REIT-AG werden beim Anteilseigner als Dividenden besteuert, allerdings findet das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung. Auch die Ausschüttungen und Bezüge von ausländischen REITs werden entsprechend besteuert. Für die Gewinne aus der Veräußerung von REIT-Aktien aus dem Privatvermögen gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 17, 22 und 23 EStG.

Das Bundeskabinett hat am den Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung ...

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