BGH Beschluss v. - 2 StR 447/06

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 354 Abs. 1 a Satz 1; StPO § 473 Abs. 4; StGB § 239

Instanzenzug: LG Bad Kreuznach vom

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung einer Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Körperverletzung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat wie folgt ausgeführt:

"Dagegen begegnet die tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung im Fall 3 der Urteilsgründe durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Bildet die Freiheitsberaubung nur das tatbestandsmäßige Mittel zur Begehung eines anderen Delikts, kommt § 239 StGB als das allgemeine Delikt nicht zur Anwendung. (Tröndle/Fischer StGB 53. Auflage § 239 Rdn. 18 m.w.N.; BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 5, 7). So liegt der Fall hier. Als 'die Geschädigte sofort aus dem Bett springen wollte, packte der Angeklagte sie und hielt sie fest. Obwohl sie ständig versuchte, wegzukommen, schaffte sie es nicht, weil der Angeklagte sie mit einer Hand festhielt und aufs Bett drückte (UA S. 10). Dann packte er sie am Hals und befummelte sie mit der anderen Hand weiter gegen ihren Willen.' Nach diesen Urteilsfeststellungen ging die Beschränkung der Fortbewegungsfreiheit mithin nicht über das hinaus, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der sexuellen Nötigung erforderlich war. Der Schuldspruch ist im Fall 3 entsprechend abzuändern."

Dem schließt sich der Senat an.

3. Der Ausspruch über die Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten im Fall 3 der Urteilsgründe hat gleichwohl Bestand, weil die vom Landgericht erkannte Strafe angemessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO ist. Damit hat auch die für die Fälle 2 und 3 rechtsfehlerfrei gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten Bestand.

4. Der im Ergebnis nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt eine Kostenentscheidung gemäß § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-31996

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