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BMF 08.12.2006 IV A 4 - S 0224 - 12/06, NWB 51/2006 S. 409

Abgabenordnung | Kosten der Erteilung verbindlicher Auskünfte (§ 89 Abs. 3 bis 5 AO)

Durch das JStG 2007 wird § 89 AO um eine Gebührenregelung für die Erteilung verbindlicher Auskünfte nach § 89 Abs. 2 AO ergänzt. § 89 Abs. 3 bis 5 AO wird nach Art. 20 Abs. 1 des JStG 2007 am Tag nach Verkündung des JStG 2007 im BGBl I in Kraft treten. Eine Gebühr ist gemäß NWB UAAAC-31869 erstmals für die Bearbeitung von nach Inkrafttreten der Gebührenregelung bei der zuständigen Finanzbehörde eingegangenen Anträgen zu erheben. Maßgebend für die Bestimmung des Gegenstandswerts ist, so das BMF, die steuerliche Auswirkung des vom Antragsteller dargelegten Sachverhalts. Bei Dauersachverhalten ist auf die steuerliche Auswirkung im Jahresdurchschnitt abzustellen. Der Gegenstandswert ist in analoger Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG auf 30 Mio € begrenzt. – Kritisch mit der neuen Gebüh...

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