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FG Niedersachsen 06.04.2006 14 K 98/03, NWB direkt 51/2006 S. 6

Betreuung von Familienwohngruppen als gesonderte gewerbliche Betätigung

Betreibt ein Diplom-Sozialarbeiter unter der Bezeichnung „Therapeutische Gruppe” ein Kinderheim und bringt er daneben bis zu 15 Kinder/Jugendliche in sog. Familienwohngruppen unter, wobei er die Verwaltung beider Bereiche von seinem Wohnsitz aus vornimmt, handelt es sich bei den Familienwohngruppen um eine gesonderte gewerbliche Betätigung. Ein Angehöriger eines freien Berufs ist zwar auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient. Das setzt aber voraus, dass er aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird. Eigenverantwortlichkeit erschöpft sich nicht darin, nach außen hin die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des einzelnen Auftrags zu tragen. Da der Kernbereich erzieherischer Tätigkeit in ...

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