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FG Sachsen 20.04.2005 4 K 253/01, NWB direkt 51/2006 S. 6

Anforderungen an freiberufliche Tätigkeit einer beratenden Betriebswirtin

Eine beratende Betriebswirtin ist nur dann freiberuflich tätig, wenn der Schwerpunkt der Beratung auf typischen Gebieten der Betriebswirtschaft liegt, also auf den Feldern u. a. der Produktion, des Absatzes, der Investitionen, der Finanzierung oder des betrieblichen Rechnungswesens. Das ist nicht der Fall, wenn die Klägerin in die Betriebsstruktur des zu beratenden Unternehmens eingebunden und dort leitend mit Entscheidungskompetenz tätig ist. Die Tätigkeit einer „Diplom-Öconomin” als Baubetreuerin ist derjenigen eines Architekten nicht vergleichbar, wenn sie kein entsprechendes Hoch- oder Fachhochschulstudium absolviert und auch nicht darzulegen vermocht hat, dass sie eine in Breite und Tiefe dem Architekturstudium vergleichbare autodidaktische Ausbildung erfolgreich durchgeführt hat. Daz...

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