Zur Ablehnung von Befangenheitsanträgen
Instanzenzug:
Gründe
I. Mit Urteil vom 6 K 384/05 wies das Finanzgericht (FG) Köln die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen die Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheide Mai bis Oktober 2003 ab. Mit einem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz lehnte der Kläger die Richter am FG A, B und C sowie den Richter D wegen Besorgnis der Befangenheit ab. In dem klageabweisenden Urteil lehnte das FG den Befangenheitsantrag als missbräuchlich und offensichtlich unzulässig ab.
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die angefochtene Entscheidung sei nicht durch den gesetzlichen Richter erfolgt, denn der von ihm gestellte Befangenheitsantrag sei zu Unrecht und verfahrensfehlerhaft abgelehnt worden. Es sei keine dienstliche Äußerung der abgelehnten Richter erfolgt und ihm, dem Kläger, zur Stellungnahme zugeleitet worden. Auch habe sich der Senat inhaltlich nicht mit den von ihm vorgetragenen Befangenheitsgründen auseinander gesetzt.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Der Kläger hat den behaupteten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung —FGO—) nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften, geltend gemacht werden. Ein Zulassungsgrund ist insoweit aber nur dann gegeben, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes —GG—) oder den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt aber nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom VIII B 35/05, BFH/NV 2006, 957; vom VII B 2/05, BFH/NV 2005, 2035; vom III B 51/02, BFH/NV 2003, 640). Hierfür bietet der Vortrag des Klägers keine Anhaltspunkte.
2. Im Übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet, weil die Zurückweisung des gemäß § 51 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellten Befangenheitsantrags gegen die Richter am FG A, B und C sowie gegen den Richter D als missbräuchlich nicht zu beanstanden ist.
Ist ein Befangenheitsantrag als missbräuchlich und damit als unzulässig anzusehen, so bedarf es vor einer Entscheidung über den Antrag nicht der nach § 51 FGO i.V.m. § 44 Abs. 3 ZPO sonst erforderlichen dienstlichen Stellungnahme der betroffenen Richter (BFH-Beschlüsse vom VII B 58/02, BFH/NV 2003, 485; vom IV S 10/99, BFH/NV 2000, 594). In diesem Fall ist es auch nicht notwendig, über den Antrag in einem besonderen Beschluss zu entscheiden, sondern es kann im Urteil darüber mitentschieden werden (BFH in BFH/NV 2003, 485, sowie , V S 13/99, BFH/NV 2000, 244).
Das FG hat den Ablehnungsantrag zu Recht als missbräuchlich angesehen. Angesichts des für die Stellung des Antrags gewählten Zeitpunkts am Tag der mündlichen Verhandlung ist die Vermutung des FG, dass der Kläger den Antrag hauptsächlich mit dem Ziel gestellt hat, die Verhandlung zu verhindern, nicht von der Hand zu weisen, denn die vom Kläger vorgetragenen Ablehnungsgründe, das FG habe seine Anfragen unbeantwortet gelassen und Richter D habe sich auf die Befangenheitsanträge vom 20. und nicht dienstlich geäußert, sind ihm schon seit längerem bekannt gewesen. Das FG hat diese Anträge mit Beschluss vom , der dem Kläger mit Postzustellungsurkunde vom bekannt gegeben worden ist, abgelehnt.
Außerdem fehlt es dem Antrag auch an der notwendigen Substantiierung. Der Kläger rügt im Wesentlichen Verfahrensfehler, hinsichtlich derer Rechtsschutz durch die Verfahrensrüge gewährleistet ist. Soweit der Kläger rügt, das FG habe seine Anfragen unbeantwortet gelassen, fehlt es an einer konkreten Darlegung, welche Anfragen unbeantwortet geblieben sind und wieso sich aus dem Fehlen einer Reaktion auf die Befangenheit schließen lässt. Auch soweit der Kläger beanstandet, dass sich Richter D im Rahmen der o.g. früheren Befangenheitsanträge nicht dienstlich geäußert habe bzw. ihm, dem Kläger, keine dienstliche Äußerung bekannt gegeben worden sei, liegt keine substantiierte Darlegung eines Befangenheitsgrundes vor. Selbst wenn in diesem Punkt eine fehlerhafte Sachbehandlung durch das Gericht vorliegen sollte, stellt dies keinen Anhaltspunkt für eine unsachliche Einstellung des Richters dar.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 249 Nr. 2
LAAAC-31833