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Einkommensteuer; | phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen (§ 5 Abs. 1 EStG; § 8 Abs. 1 KStG)
Hat der Mehrheitsgesellschafter einer GmbH kurz vor seinem Bilanzstichtag eine Vorabausschüttung der von ihm beherrschten Gesellschaft veranlasst, so darf er nicht zu dem betreffenden Bilanzstichtag den Anspruch auf eine weitere Dividende (,,phasengleich'') aktivieren, deren Ausschüttung erst nach diesem Stichtag beschlossen worden ist ().