Absehen von der Darstellung der Entscheidungsgründe; Rüge eines Verfahrensmangels
Gesetze: FGO § 105 Abs. 5; FGO § 115
Instanzenzug:
Gründe
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg.
1. In dem Vortrag des Klägers, das Finanzgericht (FG) habe zur Begründung seiner Entscheidung nicht auf die Einspruchsentscheidung Bezug nehmen dürfen, sich nicht mit dem Vorbringen im Klageverfahren auseinandergesetzt und auch zu Unrecht eine Verfristung seines Einspruchs angenommen, liegt weder eine schlüssige Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), noch ist damit i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan, weshalb eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich sein sollte.
2. Der Vortrag des Klägers, das Datum der Aufgabe zur Post ergebe sich nicht aus den für ihn zugänglichen Unterlagen, enthält keine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Ein Verfahrensmangel ist nur dargelegt, wenn Tatsachen vorgetragen werden, aus denen sich ein Verstoß des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensgesetzes ergibt.
3. Darin, dass das FG im Streitfall zur Begründung seiner Entscheidung auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt —FA—) Bezug genommen hat, liegt kein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG hat § 105 Abs. 5 FGO nicht verletzt.
a) Folgt das Gericht der Auffassung der Finanzbehörde, wie sie sich aus der Begründung der Einspruchsentscheidung ergibt, ist es nach § 105 Abs. 5 FGO verfahrensrechtlich zulässig, dass das Gericht dies in den Gründen seines Urteils feststellt und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. § 105 Abs. 5 FGO dient der Entlastung der Gerichte von der Formulierungs- und Schreibarbeit bei der Urteilsbegründung, wenn deren Zweck, den Beteiligten Kenntnis davon zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Verhältnissen oder rechtlichen Erwägungen die Entscheidung beruht, ohne Nachteil für den Rechtsschutz des Bürgers auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen erreicht werden kann (z.B. BFH-Beschlüsse vom VIII B 266/02, BFH/NV 2003, 1335; vom VIII B 77/99, BFH/NV 2000, 71; vom III B 88/02, BFH/NV 2004, 517).
Die verfassungskonforme Anwendung des § 105 Abs. 5 FGO setzt allerdings zum einen voraus, dass das Gericht wegen des Anspruchs des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht, und zum anderen, dass der Verwaltungsakt oder die Einspruchsentscheidung selbst eine aussagekräftige Begründung zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren, enthält (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. , BFHE 174, 391, 393, BStBl II 1994, 707, und vom IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626; BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2003, 1335, m.w.N., und in BFH/NV 2004, 517). Die Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO darf nicht dazu führen, dass geringere Anforderungen an die Auseinandersetzung des Gerichts mit entscheidungserheblichem Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden, d.h. mit den von ihm vorgetragenen selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmitteln, gestellt werden.
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bezugnahme des FG im Urteil auf die Begründung der Einspruchsentscheidung des FA ohne weitere eigene Darstellung der Entscheidungsgründe verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 105 Abs. 5 FGO lagen im Streitfall vor. Es ging um eine verwaltungsaktbezogene Klage. Das FG ist nicht nur im Ergebnis, sondern auch in der Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidung gefolgt und hat diese Übereinstimmung in der Urteilsbegründung ausdrücklich festgestellt. Es stand damit im Ermessen des FG, ob und inwieweit es von der Begründungserleichterung des § 105 Abs. 5 FGO Gebrauch machen wollte. Der Kläger hat nicht schlüssig darlegen können, dass das FG sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe.
aa) Ob die vom FG zulässigerweise in Bezug genommene Begründung des FA richtig ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Denn aus einer etwaigen Unrichtigkeit würde sich ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO nicht ergeben.
bb) Wesentliches neues Vorbringen des Klägers im Klageverfahren, auf das das FG in den Urteilsgründen hätte eingehen müssen, liegt ebenfalls nicht vor.
(1) Wenn der Kläger einwendet, das FG hätte auf seinen Vortrag eingehen müssen, dass der Prüfungsbericht rechtswidrig gewesen sei und einem Verwertungsverbot unterliege, übersieht er, dass es sich dabei nicht um entscheidungserhebliches Vorbringen handelte. Bei Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG kam es auf dieses, die Begründetheit des Einspruchs betreffende Vorbringen nicht an. Denn das FG hat den Einspruch als verspätet eingelegt und damit bereits als unzulässig angesehen.
(2) Soweit der Kläger außerdem geltend macht, das FG hätte auf seinen Vortrag eingehen müssen, dass das FA sich nicht auf Verfristung berufen könne, weil nicht nachgewiesen sei, wann der Gewerbesteuermessbescheid 1983 erlassen und zugestellt worden sei, und weil zudem das FA selbst den Kläger zur Einlegung des Einspruchs „aufgefordert” habe, hat der Kläger weder schlüssig dargelegt noch ist offensichtlich, dass es sich hierbei um wesentliches neues Vorbringen handelte, das noch nicht Gegenstand des Einspruchsverfahrens gewesen war, so dass sich die Einspruchsentscheidung darauf nicht hatte beziehen können. Im Übrigen hat der Kläger mit seinem eigenen Vortrag im Schreiben an das FA vom , dass sein Schreiben vom an die Stadt X einen Einspruch auch gegen eben diesen Gewerbesteuermessbescheid 1983 beinhalten sollte, konkludent den Zugang des Gewerbesteuermessbescheids 1983 bei ihm im November 1989, spätestens am , bestätigt.
Was die vom Kläger behauptete „Aufforderung” des FA anlangt, Einspruch gegen den im November 1989 wirksam gewordenen Gewerbesteuermessbescheid 1983 einzulegen, ist sein Vorbringen offensichtlich unerheblich, denn durch eine solche Aufforderung wird eine abgelaufene Rechtsbehelfsfrist nicht wieder in Gang gesetzt. Eine Auseinandersetzung des FG mit jenem Vorbringen in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils war deshalb nicht veranlasst.
4. Wenn der Kläger mit seiner Beschwerde schließlich die gewonnene Überzeugung des FG angreift, dass es sich bei dem Schreiben vom an die Stadt X nur um einen Einspruch gegen den Gewerbesteuerbescheid 1983 und nicht zugleich auch einen Einspruch gegen den Gewerbesteuermessbescheid 1983 handele, übersieht er, dass er damit keinen Verfahrensfehler, sondern eine unzutreffende Sachverhaltswürdigung im Einzelfall bzw. eine unrichtige materiell-rechtliche Rechtsanwendung geltend macht. Beides eröffnet jedoch nicht die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom III B 118/98, BFH/NV 1999, 1478; vom VII B 141/01, BFH/NV 2002, 798; vom VIII B 76/02, BFH/NV 2003, 1281; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76 und 82, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 267 Nr. 2
UAAAC-31804