BFH Beschluss v. - X B 11/06

Berücksichtigung von Übergangsregelungen der Finanzverwaltung durch die Gerichte

Gesetze: AO § 163; FGO § 76; FGO § 96; FGO § 115

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begehren, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der FinanzgerichtsordnungFGO— (unten 1. und 2.). Die von ihnen gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor (unten 3.).

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) nicht schlüssig dargelegt.

a) Eine Rechtsfrage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Es muss sich um eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache muss —vom hier nicht gegebenen Fall ihrer Offenkundigkeit abgesehen— schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dies erfordert ein konkretes Eingehen des Beschwerdeführers darauf, inwieweit die aufgeworfene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die bereits zu der von ihm für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfrage vorhanden ist, auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung bislang keine Klärung herbeigeführt habe (vgl. z.B. Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 32 und 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).

b) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Die Kläger haben nicht dargelegt, inwieweit die von ihnen als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage, ob das Finanzgericht (FG) „durch die Einspruchsentscheidung an den Nichtanwendungserlass” des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom IV A 6 -S 2240- 15/03 (BStBl I 2003, 171) gebunden ist, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen sie umstritten ist. Die Ausführungen der Kläger in der Beschwerdebegründung beschränken sich vielmehr auf einzelfallbezogene Erwägungen, weshalb im Streitfall das FG —anders als in den bislang vom BFH entschiedenen Fällen— das BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 171 hätte berücksichtigen müssen.

Im Übrigen ist durch die Rechtsprechung gerade auch in Bezug auf das BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 171 geklärt, dass auf Billigkeitsgründen beruhende Übergangsregelungen der Finanzverwaltung über die Anwendung von BFH-Rechtsprechung im Anfechtungsverfahren gegen Steuerbescheide nicht berücksichtigt werden können (, BFH/NV 2004, 1629). Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) in der Einspruchsentscheidung nicht mit der Anwendbarkeit des BMF-Schreibens in BStBl I 2003, 171 auseinandergesetzt hat, da er davon ausging, dass die Drei-Objekt-Grenze im Streitfall überschritten war. Die Steuerfestsetzung und die Entscheidung über Billigkeitsmaßnahmen sind Gegenstand verschiedener Verfahren (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 163 AO Tz. 21).

2. Ebenso wenig kann die Zulassung der Revision auf die von den Klägern behauptete Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des BFH gestützt werden.

a) Macht der Kläger geltend, eine Entscheidung des BFH sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, so muss er in der Beschwerdebegründung darlegen, inwiefern über eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage unterschiedliche Auffassungen bei den Gerichten bestehen oder welche sonstigen Gründe eine höchstrichterliche Entscheidung gebieten. Wird eine Abweichung von Entscheidungen des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gerügt, so müssen tragende, abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits so genau bezeichnet und einander gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Insbesondere muss es sich um einen vergleichbaren Sachverhalt und eine identische Rechtsfrage handeln (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 1443).

b) Die Kläger machen hierzu geltend, der BFH habe im Urteil vom VIII R 33/02 (BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927) ausgeführt, dass eine Billigkeitsentscheidung auf Grund eines Nichtanwendungserlasses nach § 163 der Abgabenordnung (AO 1977) für die Gerichte auch dann bindend sei, wenn sie mit der angefochtenen Entscheidung verbunden sei und in ihr auch nur konkludent zum Ausdruck komme. Damit konnten die Kläger die vermeintliche Divergenz schon deshalb nicht darlegen, weil das FA im Streitfall —anders als die Finanzbehörde bei dem der BFH-Entscheidung in BFHE 205, 270, BStBl II 2004, 927 zugrunde liegenden Sachverhalt— keine mit der Steuerfestsetzung verbundene, bestandskräftig gewordene Billigkeitsmaßnahme getroffen hat. Im Streitfall hat das FA vielmehr eine —auch aus Sicht des Senats mögliche— GbR zwischen den Klägern bejaht. Bei dieser Sachlage war für eine Billigkeitsentscheidung gemäß dem BMF-Schreiben in BStBl I 2003, 171 kein Raum, da die GbR vier Objekte innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung und Bebauung von Grundstücken wieder veräußert hat.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

a) Eine Überraschungsentscheidung und damit ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), § 76 und § 96 Abs. 2 FGO liegt vor, wenn das Gericht seine Entscheidung auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt gestützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hat, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Rechtsauffassungen nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht rechnen musste (, BVerfGE 84, 188; , BFHE 186, 29, BStBl II 1998, 505; BFH-Beschlüsse vom III B 5/98, BFH/NV 1998, 1352; vom VII B 282/97, BFH/NV 1998, 1492; vom X B 175/01, BFH/NV 2002, 944, und vom X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Der Anspruch auf rechtliches Gehör und die richterliche Hinweispflicht i.S. des § 76 Abs. 2 FGO verlangen jedoch nicht, dass das Gericht die maßgeblichen Rechtsfragen mit den Beteiligten umfassend erörtert und ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte im Voraus andeutet (vgl. BFH-Entscheidungen vom VI R 106/98, BFH/NV 2000, 448, und vom VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235, m.w.N.). Auf naheliegende rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte braucht es zumindest dann nicht ausdrücklich hinzuweisen, wenn die Beteiligten wie im Streitfall fachkundig vertreten sind (vgl. , BFH/NV 1999, 329).

b) Danach war das FG entgegen der Ansicht der Kläger nicht verpflichtet, vor Erlass seiner Entscheidung die Beteiligten darüber zu informieren, dass es —anders als das FA in der Einspruchsentscheidung— nicht vom Bestehen einer Innengesellschaft zwischen Kläger und Klägerin ausgehen wird, sondern das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit für Kläger und Klägerin separat zu betrachten ist. Wie auch die Kläger in der Beschwerdebegründung selbst vorgetragen haben, hat bereits die Außenprüferin für die Kläger getrennte Prüfungsberichte erstellt und für beide Ehegatten jeweils getrennt trotz Unterschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze das Vorliegen eines gewerblichen Grundstückhandels bejaht. Zudem ergingen auf der Basis dieser Berichte Steuerbescheide für die Streitjahre 1997 und 1999 und das FA hat für 1997 allein für den Kläger und für das Jahr 1999 für die Klägerin einen Gewinn aus gewerblichem Grundstückshandel angesetzt. Bei dieser Sachlage musste den auch im finanzgerichtlichen Verfahren fachkundig vertretenen Klägern bewusst sein, dass das FG —sofern es das Vorliegen einer GbR zwischen den Klägern verneinen würde— prüfen wird, ob die Kläger —trotz Unterschreitens der Drei-Objekt-Grenze— separat die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel überschritten haben.

4. Die zusätzliche Begründung vom , beim BFH eingegangen am , ist als nachgereichter Schriftsatz verspätet. Die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an ihre Begründung, ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nur nach den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Sätze 1 und 4 FGO) vorgebrachten Ausführungen zu beurteilen; spätere Darlegungen sind —abgesehen von bloßen Erläuterungen und Ergänzungen— nicht zu berücksichtigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 209 Nr. 2
QAAAC-31801