Zur Abgrenzung zwischen Betriebsverpachtung und Betriebsaufgabe.
Eine Betriebsverpachtung ist gegenüber einer Mitunternehmerschaft subsidiär. Denn Wirtschaftgüter des Mitunternehmers, die
von der Mitunternehmerschaft genutzt werden, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen und können nicht durch Aufgabeerklärung
Privatvermögen werden.
Eine Betriebsaufgabe ist gegeben, wenn – auch ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung – die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des
Betriebes objektiv nicht gegeben ist.
Bei einem Montage- und Reparaturbetrieb gehört die Betriebsausstattung neben dem Werkstattgelände zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2007 S. 6 Nr. 27 DStRE 2007 S. 340 Nr. 6 EFG 2006 S. 1895 Nr. 24 SAAAC-31780
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 07.09.2005 - 9 K 231/02
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