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FG Niedersachsen 19.09.2006 13 K 40/06, NWB direkt 50/2006 S. 2

Wirksame Bekanntgabe eines Zinsbescheids

Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Nach Absendung des schriftlichen Verwaltungsakts kann ein Widerruf nur durch schriftliche Mitteilung bzw. durch Verwaltungsakt erfolgen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt selbst der Schriftform unterlag. Da ein Zinsbescheid der Schriftform unterliegt, muss auch der Widerruf des Zinsbescheides schriftlich erfolgen.

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