BGH Beschluss v. - 5 StR 349/06

Leitsatz

[1] Der Senat neigt zu der Auffassung, dass die besondere Unterbrechungsfrist von elf Tagen in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO, anders als die neue Dreiwochenfrist in § 229 Abs. 1 StPO, nunmehr nur noch als nicht revisible Ordnungsvorschrift anzusehen ist.

Gesetze: StPO § 229 Abs. 1; StPO § 268 Abs. 3 Satz 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch für die Rüge, mit der beanstandet wird, das Urteil (vom ) sei unter Verstoß gegen § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO später als am elften Tag nach Schluss der Verhandlung () verkündet worden.

Neben den von der Bundesanwaltschaft unter Hinweis auf BGH StV 2006, 516 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Rüge kann der Senat vorliegend ausnahmsweise ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Ein solcher Ausschluss ist nämlich möglich, wenn - wie hier durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden, die diesbezügliche Eintragung in die Terminsrolle und die Entschädigungsfestsetzungen für die Schöffen zur Überzeugung des Senats belegt - die abschließende Urteilsberatung (am ) sicher innerhalb der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO stattgefunden hat (vgl. RGSt 57, 422, 423; BGH StV 1982, 4, 5; 2006, 516).

Abgesehen davon bestehen durchgreifende Bedenken, ob nach der Neuregelung über die Höchstgrenze der regelmäßigen Unterbrechungsfrist in § 229 Abs. 1 StPO ein Verstoß gegen die nunmehr kürzere Fristbemessung in § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO überhaupt noch als bedeutsam erachtet werden kann. Die unterschiedliche Fristenregelung erscheint unstimmig, zumal da eine Nichtwahrung der Frist des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO durch einen kurzen Wiedereintritt in die Verhandlung vor Urteilsverkündung ohne weiteres unbedenklich zu umgehen ist. Dies legt nahe, in Fällen dieser Art auch ohne eine - freilich wünschenswerte - Korrektur durch den Gesetzgeber die besondere Fristenregelung des § 268 Abs. 3 Satz 2 StPO nunmehr nur noch - anders als diejenige in § 229 Abs. 1 StPO, die selbstverständlich nicht überschritten werden darf - als Ordnungsvorschrift zu werten, auf deren Verletzung allein ein Urteil niemals im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO beruhen kann.

Der hier konkret mögliche Beruhensausschluss macht - neben den Zulässigkeitsbedenken - eine Entscheidung wegen dieser Verfahrensrüge ohne entsprechende tragende Begründung möglich, so dass einer Verfahrensweise nach § 349 Abs. 2 StPO nichts entgegensteht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2007 S. 96 Nr. 1
wistra 2007 S. 74 Nr. 2
FAAAC-31258

1Nachschlagewerk: ja