BFH Beschluss v. - I B 50/06

Änderung eines Steuerbescheids wegen abweichender Schätzung

Gesetze: AO § 173

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Der Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt eine Abweichung der angegriffenen Vorentscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) oder anderer Gerichte voraus. Rügt der Beschwerdeführer eine derartige Abweichung, muss er nach ständiger Rechtsprechung tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (vgl. etwa Senatsbeschluss vom I B 239/04, BFH/NV 2005, 1840).

Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Entscheidung des Finanzgerichts (FG) stehe im Widerspruch zu den BFH-Urteilen vom IX R 11/91 (BFHE 176, 221, BStBl II 1995, 192) und vom X R 60/01 (BFH/NV 2003, 1144). Das FG habe zum einen übersehen, dass eine Schätzung keine Tatsache i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) darstelle, ferner habe es verkannt, dass Änderungen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 nur gerechtfertigt seien, wenn nach dem Zeitpunkt der Steuerfestsetzung entstandene und bekannt gewordene Hilfstatsachen einen sicheren Schluss auf die Haupttatsache ermöglichten.

Die Klägerin macht damit keine Divergenz geltend, sondern rügt, das FG habe Grundsätze der BFH-Rechtsprechung im Streitfall falsch angewendet. Selbst wenn dies zuträfe, rechtfertigte dies die Zulassung der Revision nicht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 2007 S. 254 Nr. 2
QAAAC-31182