Anwendbarkeit der Tarifbegünstigung des § 34 EStG auf Abfindungen nach Vergleich der Einkünfte mehrerer Vorjahre
Leitsatz
Eine Zusammenballung der Einkünfte durch Auszahlung einer Abfindung bei Beendigung des Dienstverhältnisses liegt vor, wenn
der Stpfl. infolge der Entschädigung im Zuflussjahr mehr erhält, als er bei ungestörter Fortsetzung des Dienstverhältnisses
bekommen hätte.
Bei der Vergleichsberechnung ist auf den Durchschnitt der Einkünfte der Vorjahre abzustellen.
Das gilt insbesondere dann, wenn die jährlichen Bezüge aufgrund eines nicht geringen Anteils erfolgsabhängiger, jährlich
neu festgelegter, Tantiemen sehr stark schwanken.
Die Tarifermäßigung des § 34 EStG scheitert nicht daran, dass nur eine geringfügige Überschreitung der Vorjahresbezüge vorliegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1899 Nr. 24 INF 2007 S. 49 Nr. 2 MAAAC-31127
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 23.11.2005 - 7 K 6034/03 E
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