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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 7 K 5780/03 AO EFG 2006 S. 1882 Nr. 24

Gesetze: AO § 102AO § 193 Abs. 1BpO § 8 Abs. 1AEAO § 194

Fertigen von Kontrollmitteilungen auch bei auskunftsverweigerungsberechtigten Steuerpflichtigen

Leitsatz

  1. Der Anordnung einer Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger steht nicht entgegen, dass der Steuerpflichtige im Verhältnis zu den Mandanten zu einer besonderen Berufsverschwiegenheit verpflichtet ist und ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 102 AO zusteht.

  2. Nach Aufhebung des im AO - Anwendungserlass vom zu § 194 unter Nr. 4 Satz 2 und in der BpO a.F. unter § 8 Abs. 1 Satz 2 geregelten generellen Verzichts auf Kontrollmitteilungen bei zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Steuerpflichtigen. ist die Finanzverwaltung in jedem Einzelfall gehalten, das Auskunftsverweigerungsrecht des § 102 FGO zu wahren und in die Ermessenserwägungen bei der Erstellung von Kontrollmitteilungen einzubeziehen.

  3. Ein Berufsgeheimnisträger hat keinen Anspruch darauf, dass die Finanzverwaltung vor Beginn der Prüfung erklärt, sie werde generell keine Kontrollmitteilungen fertigen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 1882 Nr. 24
CAAAC-31126

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 08.06.2005 - 7 K 5780/03 AO

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