Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers bei der Vermietung von Räumlichkeiten
Leitsatz
Werden Räumlichkeiten aufgrund eines steuerlich anzuerkennenden Vertrages vermietet und vom Mieter dem Vermieter oder einem
Angehörigen zur Nutzung für Zwecke des Mieters überlassen, so werden solche Räume bereits vom Typusbegriff des häuslichen
Arbeitszimmers nicht erfasst.
Vermietet ein Steuerpflichtiger Zimmer seines Privathauses als Büroräume an eine GmbH und überlässt die GmbH diese Räume
dem Steuerpflichtigen zur Nutzung für dessen nichtselbstständige Tätigkeit, liegt grundsätzlich kein Arbeitszimmer vor, für
das die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAC-31115
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 07.04.2006 - 5 K 2287/02
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