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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 2 K 419/04 EFG 2007 S. 129 Nr. 2

Gesetze: EStG § 4 Abs. 3 Satz 4EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1EStG § 55 Abs. 1 Satz 1 MGV

Berechnung des abzuspaltenden Buchwerts bei Veräußerung von Milchquotenmengen

Leitsatz

  1. Die Abspaltung der Milchreferenzmenge vom Wirtschaftsgut Grund und Boden hat zur Folge, dass die Anschaffungskosten für den Grund und Boden nach Maßgabe der Gesamtwertmethode der Milchreferenzmenge zuzuordnen sind (Anschluss an , BStBl II 1999, 638).

  2. Diese Aufteilung ist – theoretisch betrachtet – im Zeitpunkt des in Krafttretens des MGV, bezogen auf das Wertverhältnis zum Stichtag (), vorzunehmen.

  3. Als Buchwert der Milchreferenzmenge ist daher der Anteil des am geltenden Grundstückswertes anzusetzen, der dem am bestehenden Wert der Möglichkeit zur Milcherzeugung und -vermarktung entspricht.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 129 Nr. 2
StuB-Bilanzreport Nr. 9/2007 S. 355
GAAAC-31103

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 01.09.2006 - 2 K 419/04

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