Keine Bildung einer Rücklage nach
§ 7g EStG nach
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen
Finanzierungszusammenhang
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige es zur
Schätzung der Besteuerungsgrundlagen kommen lassen, fehlt es an der
Verfolgbarkeit der Bildung und Auflösung einer Ansparrücklage nach
§ 7g EStG schon
deshalb, weil die Ausübung des Ansatzwahlrechts in der Bilanz nicht schon
durch den Ausweis in der Buchführung oder sonstigen Unterlagen erfolgt,
sondern erst durch den Ausweis eines entsprechenden Passivpostens in der
Handels- und Steuerbilanz. Die Bildung einer Ansparrücklage ist in solchen
Fällen nur zulässig, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann,
die Rücklage zeitnah – vor Erlass des Schätzungsbescheides
– in seiner Buchführung dokumentiert zu haben.
2. Der Finanzierungszusammenhang ist
jedenfalls zweifelhaft, wenn die Bildung der Rücklage erstmals geltend
gemacht wird, wenn bereits feststeht, dass bestimmte geplante Investitionen
nicht getätigt wurden.
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