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FG des Landes Brandenburg Urteil v. - 2 K 2215/02 EFG 2007 S. 30 Nr. 1

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 11 Abs. 1 S. 3, EStG § 38a Abs. 1 S. 2, EStG § 38a Abs. 1 S. 3, GmbHG § 30, GmbHG § 31

Gehaltszufluss beim Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH

Rückgängigmachung des Zuflusses von Arbeitslohn nur bei Fehlzahlung

Aufforderung zur Einlagenleistung gem. §§ 30, 31 GmbHG keine Rückzahlung von Arbeitslohn

Leitsatz

1. Zwar fließt dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die Geschäftsführervergütung grundsätzlich im Zeitpunkt der Fälligkeit zu. Dies gilt jedoch nicht im Falle der Illiquidität der Gesellschaft zum Fälligkeitszeitpunkt.

2. Die spätere Rückzahlung erhaltener Einnahmen ändert grundsätzlich nichts am Zufluss. Allenfalls wenn erhaltener Arbeitslohn –etwa wegen irrtümlicher Zahlung oder Zuvielzahlung– als solcher zurückerstattet wird, kommt eine Steuerminderung in Betracht.

3. Die Verurteilung des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zur Rückzahlung gemäß §§ 30, 31 GmbHG ist nicht als Aufforderung zur Rückzahlung des bezogenen Geschäftsführergehalts anzusehen.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 30 Nr. 1
INF 2007 S. 49 Nr. 2
BAAAC-31093

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FG des Landes Brandenburg, Urteil v. 23.08.2006 - 2 K 2215/02

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