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FG München Urteil v. - 12 K 2318/04 EFG 2007 S. 260 Nr. 4

Gesetze: EStG 1997 § 35 Abs. 1 Nr. 2, EStG 1997 § 32a Abs. 1, EStG 1997 § 2 Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1

Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG

Anrechnungsüberhang

Keine Festsetzung negativer Einkommensteuer oder Feststellung verbleibender Anrechnungsbeträge

Leitsatz

1. Der Gesetzgeber hat mit der in § 35 EStG geregelten pauschalierten Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer den Bereich realitätsgerechter Typisierung und verhältnismäßiger Belastung nicht verlassen.

2. Kommt einem Gesellschafter einer gewerblich tätigen Personengesellschaft die Anrechnung der auf seinem Gewinnanteil lastenden Gewerbesteuer deshalb nicht in voller Höhe zu Gute, weil nach seinen persönlichen Verhältnissen die Einkommensteuer bereits ohne die (volle) Anrechnung auf Null festzusetzen ist – Anrechnungsüberhang –, ist von Verfassungs wegen weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, noch die Feststellung eines verbleibenden vor- oder rücktragsfähigen Anrechnungsüberhangs geboten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DB 2007 S. 830 Nr. 15
EFG 2007 S. 260 Nr. 4
EStB 2007 S. 147 Nr. 4
RAAAC-31092

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FG München, Urteil v. 22.11.2005 - 12 K 2318/04

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