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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 16 K 574/04 EFG 2007 S. 146 Nr. 2

Gesetze: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, UStG § 10 Abs. 1

Personalbeistellung einer Stadt an Abwasserbetrieb als umsatzsteuerfreie Leistung

Leitsatz

  1. Entgelt i. S. des § 10 Abs. 1 UStG ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der USt.

  2. Ob es sich um Entgelt handelt, beurteilt sich nach dem Inhalt des Leistungsaustausches zwischen den Beteiligten, über den nur einheitlich entschieden werden kann.

  3. Entscheidend ist, ob der Auftraggeber mit der Gestellung von Personal an den Auftragnehmer liefern bzw. leisten will oder ob es ihm darauf ankommt, selbst einen Beitrag zur Herstellung des Werkes zu leisten.

  4. Stellt eine Kommune der von ihr gegründeten GmbH, die die Errichtung, den Erwerb und den Betrieb von Abwasseranlagen der Kommune zum Unternehmensgegenstand hat, unentgeltlich stundenweise beim städtischen Abwasserbeseitigungsbetrieb beschäftigtes Personal zum Betrieb der neu von der GmbH erstellen Kläranlage zur Verfügung, so ist jedenfalls dann von einer nicht steuerbaren Personalgestellung auszugehen, wenn es der Kommune nicht darum ging, Umsätze mit Dritten zu erzielen, sondern lediglich darum, einen Teil der ihr obliegenden und zuvor mit ihrem Eigenbetrieb erbrachten Pflichtaufgaben in einer strukturell veränderten Organisationsform erledigen zu lassen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 483 Nr. 8
DStZ 2007 S. 123 Nr. 5
EFG 2007 S. 146 Nr. 2
WAAAC-31086

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 20.07.2006 - 16 K 574/04

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