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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 12 K 4807/01 EFG 2006 S. 1656 Nr. 21

Gesetze: EStG § 7

Abschreibung einer Mehrfachparkanlage

Leitsatz

  1. Eine Mehrfachparkanlage ist kein eigenständiges, entsprechend seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer abschreibbares Wirtschaftsgut, sondern stellt einen der Abschreibung der einzelnen Gebäudeteile im Sinne des § 7 Abs. 5a EStG unterliegenden unselbstständigen Gebäudebestandteil dar.

  2. Eine an einem Miet- und Geschäftshaus angebaute Mehrfachparkanlage ist analog zu den Gebäudeteilen, denen sie zuzuordnen ist, abzuschreiben.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 1291 Nr. 20
DStZ 2007 S. 6 Nr. 1
EFG 2006 S. 1656 Nr. 21
KÖSDI 2006 S. 15349 Nr. 12
StuB-Bilanzreport Nr. 5/2007 S. 189
IAAAC-31043

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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 14.02.2006 - 12 K 4807/01

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