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Mietrecht; | Mieterhöhung bei gesondert ausgewiesenen Schönheitsreparaturen
Der Wirksamkeit eines gem. § 2 MHG auf Zustimmung zu einem bestimmten Mietgesamtbetrag gerichteten Erhöhungsverlangens steht nicht entgegen, dass der Vermieter dabei zwischen der Erhöhung der Grundmiete und der Erhöhung des Anteils für Schönheitsreparaturen unterscheidet. Der Vermieter muss in diesem Fall auf Zustimmung zur Erhöhung der Grundmiete einschließlich des Anteils für Schönheitsreparaturen auch dann klagen, wenn er den Anteil für Schönheitsreparaturen unverändert lässt (OLG Frankfurt/M., Rechtsentscheid v. - 20 RE-Miet 2/99).