BGH Beschluss v. - IX ZB 155/05

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ZPO § 575 Abs. 1; ZPO § 575 Abs. 2; ZPO § 575 Abs. 3; ZPO § 829; ZPO § 832; ZPO § 835; InsO § 49; InsO § 110 Abs. 1; InsO § 110 Abs. 2; InsO § 165; BGB § 1123; BGB § 1124; ZVG §§ 172 f

Instanzenzug: AG Leipzig 442 M 3107/05 vom LG Leipzig 12 T 411/05 vom

Gründe

I.

Das Amtsgericht eröffnete mit Beschluss vom über den Nachlass des verstorbenen Schuldners das Insolvenzverfahren und bestellte den Insolvenzverwalter. Zugunsten der Gläubigerin war aufgrund notarieller Urkunde vom eine Grundschuld in Höhe von 172.500 DM nebst Zinsen zu Lasten des Grundstücks des Schuldners im Grundbuch eingetragen worden.

Am hat die Gläubigerin auf der Grundlage der vollstreckbaren Grundschuldbestellungsurkunde einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Nachlassinsolvenzverwalter erwirkt. Danach wurden dessen angebliche Forderungen auf fällige und künftig fällig werdende Mietzinsen gegen die Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Die Drittschuldnerin hat aufgrund des mit dem verstorbenen Schuldner geschlossenen Mietvertrages eine Nettomiete von 930 DM zu zahlen.

Die gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht durch Beschluss des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Insolvenzverwalter, die amts- und landgerichtlichen Entscheidungen aufzuheben und den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses abzuweisen.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 Abs. 1 bis 3 ZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

Der Senat hat zwischenzeitlich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage mit Beschluss vom (IX ZB 301/04, ZIP 2006, 1554, z.V.b. in BGHZ) entschieden. Danach ist nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners die Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten durch absonderungsberechtigte Grundpfandgläubiger nicht mehr zulässig.

Bereits die wortgetreue Auslegung des § 49 InsO ergibt, dass Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus unbeweglichen Gegenständen zusteht, nur nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt sind. Der Wortlaut spricht dagegen, dass Grundpfandgläubiger ihr Absonderungsrecht an den gemäß §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten und Pachten auch noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen (den Nachlass) des Grundstückseigentümers (Schuldners) im Wege der Forderungspfändung verfolgen können.

Bestätigt wird diese wortgetreue Auslegung des § 49 InsO inbesondere durch § 110 Abs. 1 und 2 InsO. Eine Vorauspfändung von Mieten gemäß §§ 829, 832, 835 ZPO begründet danach spätestens nach Ablauf des nächsten auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Kalendermonats kein Absonderungsrecht mehr. Dann leuchtet aber nicht ein, dass die im hypothekarischen Haftungsverbund stehenden Mieten und Pachten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens von Grundpfandgläubigern durch Pfändung beschlagnahmt werden könnten.

Dieses Ergebnis entspricht auch der Interessenlage der Beteiligten, weil die Durchsetzung des Absonderungsrechts von Grundpfandgläubigern in die nach §§ 1123, 1124 BGB mithaftenden Mieten oder Pachten auf dem Wege der Forderungspfändung den Insolvenzverwalter in die Lage brächte, öffentliche Lasten des Grundeigentums und laufende Kosten der Gebäudeinstandhaltung und der Gebäudeversicherung als Masseverbindlichkeiten berichtigen zu müssen, ohne dafür aus der Nutzung des Absonderungsgutes Deckung zu erhalten. Hierdurch würden die Insolvenzgläubiger ungerechtfertigt benachteiligt. Der Insolvenzverwalter wäre demgemäß verpflichtet, diesen Folgen mit einem eigenen Antrag gemäß § 165 InsO, §§ 172 f ZVG zu begegnen.

Die angefochtenen Entscheidungen sind deshalb aufzuheben und der Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist abzuweisen.

Fundstelle(n):
RAAAC-29275

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein