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BGH 26.09.2006 VI ZR 200/05, NWB 49/2006 S. 398

Straßenverkehrsrecht | Direktklage gegen ausländischen Haftpflichtversicherer?

Der ) legt dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob der Geschädigte eines innerhalb der EU erfolgten Verkehrsunfalls die ausländische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners im Wege der Direktklage an seinem eigenen Wohnsitz auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann. Das Recht der Direktklage sieht § 9 Abs. 1b EuGVVO (Verordnung Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen) vor, dessen Anwendung auf den Unfallgeschädigten im Verhältnis zum gegnerischen Haftpflichtversicherer in Frage steht.

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