Können im Streitjahr 1995 Schuldzinsen für die Anschaffung von Grund und Boden als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG berücksichtigt werden, wenn Bauantrag und -genehmigung für die Herstellung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Objekts erst nach dem erfolgten? - Steht dem die Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 14 Sätze 6 und 7 EStG i.d.F. des JStErgG 1996 entgegen oder verstößt diese gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (bestehendes Wahlrecht zwischen § 10e Abs. 6 EStG und § 10i EStG)?
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