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infoCenter (Stand: Februar 2024)

Eventualverbindlichkeiten/Haftungsverhältnisse (HGB)

Prof. Dr. Matthias Wolz und WP Prof. Dr. Markus Widmann
Aktuelles

In Folge des BilRUG sind die Angaben zu den in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnissen von Kapitalgesellschaften sowie Personenhandelsgesellschaften i. S. des § 264a HGB – den sog. Eventualverbindlichkeiten – ausschließlich im Anhang zu machen (§ 268 Abs. 7 HGB). Damit entfällt das bislang bestehende Wahlrecht, diese Angaben auch unter der Bilanz darzustellen. Dabei sind die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.

1. Definition

Bei den Haftungsverhältnissen i. S. des § 251 HGB handelt es sich um solche, die „auf vertraglich gesicherten Ansprüchen Dritter gegen das Unternehmen“ basieren und für das Unternehmen zu einer Belastung führen können. Eine Inanspruchnahme kann jedoch als ungewiss oder unwahrscheinlich klassifiziert werden. Unter Berücksichtigung ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit sind sie abzugrenzen von den Verbindlichkeiten oder Rückstellungen, welche aufgrund ihrer sicheren oder höheren Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme des Unternehmens in der Bilanz unter den Verbindlichkeiten oder Rückstellungen zu passivieren sind.

Zu den Haftungsverhältnissen zählen (§ 251 Satz 1 HGB):

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,

  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,

  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen sowie

  • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

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