Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Straßenverkehrsrecht; | Verwaltungsgebühr für das Abschleppen von Kfz
Für das Abschleppen bzw. die Sicherstellung von (z. B. falsch geparkten) Kfz können je nach Landesrecht zuzüglich zu den Auslagen für die Maßnahme - insbesondere Kosten für ein Abschleppunternehmen - Verwaltungsgebühren erhoben werden (s. z. B. § 7a KostO NRW). Diese Kostenerhebung ist verfassungsgemäß. Dabei kommt es für die Gebührenbemessung grundsätzlich nicht darauf an, in welcher Rechtsform (Ersatzvornahme als Vollstreckungsmaßnahme oder Sicherstellung als tatsächliches Verwaltungshandeln) das Abschleppen erfolgt. Die Gebühren dürfen zudem nach Pauschsätzen erhoben werden (z. B. in NRW ca. 150 bis 160 DM bei einem Gebührenrahmen von 50 bis 300 DM). Es verstößt schließlich nicht gegen den Gleichheitssatz, wenn für sog. Leerfahrten dieselbe Regelgebühr wie für ,,normale'' Abschleppmaßna...