BFH Beschluss v. - III S 24/06 (PKH)

Instanzenzug:

Gründe

I. Der Kläger und Antragsteller (Kläger) hat einen im Jahr 1989 geborenen Sohn und eine im Jahr 1996 geborene Tochter, für die er bis Juni 2003 Kindergeld erhielt. Aufgrund einer Meldung der Einwohnermeldebehörde, der Kläger sei im Juni 2002 nach Z (Großbritannien) verzogen, stellte die Beklagte (Familienkasse) die Kindergeldzahlung mit Ablauf des Monats Juni 2003 ein. Bei einer persönlichen Vorsprache gab der Kläger der Familienkasse an, dass er ab Juni 2002 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Z gehabt habe und seit Juli 2002 wieder einen Wohnsitz in X (Deutschland) habe. Zugleich legte er u.a. Bescheinigungen über den Schulbesuch seiner Kinder in Thailand ab Juli 2002 vor. Mit Bescheid vom hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2002 auf, da die Kinder weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb ohne Erfolg.

Im Klageverfahren gab der Kläger an, dass sein Sohn am nach Deutschland zurückgekehrt sei und schränkte seine Klage dahin gehend ein, dass er für seinen Sohn nur noch für den Zeitraum bis Kindergeld begehrte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Nach Zustellung des Urteils am beantragte der Kläger am beim FG Prozesskostenhilfe (PKH) für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des FG und die Beiordnung eines Rechtsanwalts. Der vom FG weitergeleitete PKH-Antrag ging am beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

II. Der Antrag hat keinen Erfolg.

1. Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Dem beim Prozessgericht zu stellenden Antrag (§ 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO) sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 ZPO). Hierbei hat der Prozessbeteiligte die dafür eingeführten amtlichen Vordrucke zu benutzen (§ 117 Abs. 4 ZPO).

2. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

Dies ergibt sich zwar nicht schon daraus, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO durch eine vor dem BFH vertretungsbefugte Person oder Gesellschaft i.S. des § 62a FGO erhoben worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein Rechtsmittel, das dem Vertretungszwang unterliegt, wirksam zu erheben, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 FGO) gewährt werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Rechtsmittelführer innerhalb der Rechtsmittelfrist alles Zumutbare unternimmt, um das —hier in seiner Mittellosigkeit liegende— Hindernis zu beheben. Er muss innerhalb dieser Frist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH zur Einlegung des Rechtsmittels schaffen ( (PKH), BFH/NV 2006, 1141, m.w.N.).

Der Senat kann offen lassen, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Eine Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers ist jedenfalls deshalb ohne hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO im Streitfall selbst bei einer summarischen Prüfung von Amts wegen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom III S 1/04 (PKH), juris) nicht erkennbar ist. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann.

Der Streitfall wirft keine klärungsbedürftige Rechtsfrage auf, welche die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und/oder Nr. 2 Alternative 1 FGO gebietet. Das FG ist im Streitfall aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kinder des Klägers im maßgeblichen Zeitraum keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, hatten und damit kein Kindergeldanspruch des Klägers gegeben ist (§ 62 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 3 des EinkommensteuergesetzesEStG—). Insbesondere ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass es weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt, dass nach § 63 Abs. 1 Satz 3 EStG Kinder nicht berücksichtigt werden, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet (, BFHE 193, 569, BStBl II 2001, 279). Auch ist nicht zu erkennen, dass das FG in seiner Entscheidung mit einem bestimmten von ihm aufgestellten Rechtssatz von der Entscheidung eines anderen Gerichts zu derselben Rechtsfrage abgewichen wäre (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Schließlich ist aus den Akten kein Verfahrensfehler des FG ersichtlich.

3. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 FGO, § 1 Nr. 3 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis; (PKH), BFH/NV 2003, 73).

Fundstelle(n):
UAAAC-28412