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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 7 K 38/05 EFG 2007 S. 390 Nr. 5

Gesetze: UmwStG 1995 § 18 Abs. 4

Kein Vermögensübergang bei einer der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehenden formwechselnden Umwandlung

Leitsatz

Eine der Veräußerung der Anteile an einer Personengesellschaft vorausgehende formwechselnde Umwandlung (hier einer GmbH in eine GmbH & Co KG) führt nicht zu einem Vermögensübergang i.S.d. § 18 Abs. 4 UmwStG 1995. Der durch eine Veräußerung vor dem entstandene Gewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer. Die Neufassung des § 18 Abs. 4 UmwStG durch das StEntlG1999/2000/2002 vom entfaltet keine Wirkung für Veräußerungen vor dem (gegen , BFHE 197, 425, BStBl II 2004, 474).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 695 Nr. 11
EFG 2007 S. 390 Nr. 5
NAAAC-27597

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 07.09.2006 - 7 K 38/05

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