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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 5 K 52/05

Gesetze: KStG a.F. § 27 Abs. 3 S. 2

Herstellung der Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F.

Leitsatz

Die Ausschüttungsbelastung gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 KStG a.F. ist mangels eines Mittelabflusses nicht herzustellen, solange die verdeckte Gewinnausschüttung einen Sollsaldo auf dem passivischen Verrechnungskonto der Gesellschaft nur erhöht und der Gesellschafter über seine Forderung insoweit nicht verfügt, weil die Liquidität der Gesellschaft eine Auszahlung derzeit nicht zulässt oder weil der Gesellschafter den Betrag nicht abruft.

Das gilt unabhängig davon, ob der Gesellschafter in seiner Bilanz die Forderung an die Gesellschaft einbucht oder nicht.

Etwas anderes ergibt sich nur dann, wenn die Verbuchung auf dem passivisch geführten Verrechnungskonto Ausdruck einer zivilrechtlichen Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem Gesellschafter über den Untergang der Verbindlichkeit der Kapitalgesellschaft in anderer Weise als der Zahlung ist (z.B. Schuldnovation).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAC-27593

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 06.09.2006 - 5 K 52/05

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