Die örtliche Zuständigkeit des Finanzamtes nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AO richtet sich auch bei der umsatzsteuerpflichtigen Vermietung
eines Grundstücks grundsätzlich nach dem Ort der Geschäftsleitung des Unternehmens und nicht nach der Belegenheit des Grundstücks.
Zwei Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit jeweils eigenem Gesellschaftsvertrag und Gesellschaftsvermögen, die tatsächlich
getrennte Unternehmen betrieben, können nicht zusammen zur Umsatzsteuer veranlagt werden. Das gilt auch, wenn es sich um Schwestergesellschaften
handelt.
Fundstelle(n): FAAAC-27578
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 11.09.2006 - 2 V 124/06
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