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FG Köln Urteil v. - 13 K 288/05 EFG 2006 S. 1932 Nr. 24

Gesetze: KStG § 9 Abs 1 Nr 2, KStG § 8 Abs 3

Körperschaften:

Spenden an nahestehenden gemeinnützigen Empfänger

Leitsatz

1) Spenden, die als (offene) Einkommensverteilung oder als verdeckte Gewinnausschüttung zu beurteilen sind, bleiben bei der Ermittlung des Einkommens unberücksichtigt.

2) Die Entscheidung darüber, ob eine als Spende bezeichnete Zuwendung einer Kapitalgesellschaft eine abzugsfähige Spende oder sachlich eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab und ist im allgemeinen eine Tatfrage.

3) Die Rspr. des BFH im Fall sog. Gewährsträgerspenden ist im Grundsatz auch auf Spenden anderer Körperschaftsteuersubjekte an nicht mit ihrem Anteilseigner identische gemeinnützige Empfänger anzuwenden. Eine vom üblichen Spendenverhalten abweichende Begünstigung eines dem beherrschenden Gesellschafters nahe stehenden gemeinnützigen Empfängers ist anzunehmen im Falle einer dem absoluten Betrag nach wesentlichen und über mehrere Jahre verstetigten Bevorzugung.

4) Zusätzliches gewichtiges Indiz für eine gesellschaftliche Mitveranlassung ist ein der Ertrags- und Vermögenslage der Kapitalgesellschaft nicht angemessenes Spendenvolumen.

Fundstelle(n):
DStRE 2007 S. 226 Nr. 4
EFG 2006 S. 1932 Nr. 24
GmbHR 2007 S. 164 Nr. 3
GAAAC-27569

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FG Köln, Urteil v. 23.08.2006 - 13 K 288/05

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