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FG Rheinland-Pfalz 29.08.2006 6 K 2726/04 , KSR 12/2006 S. 12

Prämien für Gruppen-Krankenversicherungen als Arbeitslohn

Prämienzahlungen für Gruppen-Krankenversicherungen, die der Arbeitgeber für ausländische Saisonarbeitskräfte abschließt, stellen Arbeitslohn dar, wenn zwar der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer nach dem Vertrag formal anspruchsberechtigt ist, jedoch aufgrund der Versicherungsbedingungen – wie im Streitfall – ein unmittelbarer Anspruch der Arbeitnehmer gegen den Versicherer besteht und die Arbeitnhemr durch die Beitragsleistung einen geldwerten Vorteil i. S. des § 8 Abs. 2 EStG erlangen. Der Beurteilung, dass die Prämienzahlungen Lohn darstellen, steht nicht entgegen, dass der Kläger ein erhebliches eigenbetriebliches Interesse am Abschluss der Krankenversicherung hat, das daraus resultiert, dass ohne Versicherung eine Beschäftigung der Saisonarbeitskräfte faktisch überhaupt nicht möglich wäre.

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