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FG Baden-Württemberg 29.08.2006 14 K 46/06, KSR 12/2006 S. 12

Werbungskostenabzug für den Erwerb eines Busführerscheins

Aufwendungen für den Erwerb eines Busführerscheins sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und nicht als Aus- oder Weiterbildungskosten im Rahmen der Sonderausgaben zu berücksichtigen. Der Erwerb des Busführerscheins stellt für den Steuerpflichtigen, der den Beruf des LKW-Fahrers mit dem Erwerb des entsprechenden Führerscheins erlernt hat, eine Weiterbildungsmaßnahme in einem erlernten und ausgeübten Beruf dar (Fortbildungskosten). Es handelt sich aber auch um vorweggenommene Werbungskosten, da der Steuerpflichtige zwar als Busfahrer nur Einkünfte in geringem Umfang erzielt hat, aber aufgrund zahlreicher Bewerbungen und einer unverbindlichen mündlichen Stellenzusage glaubhaft gemacht hat, dass er Einnahmen aus der Tätigkeit als Busfahrer anstrebt. Dass es e...

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